Eine Leihmutterschaft ist in Deutschland nach dem Embryonenschutzgesetz (EschG) verboten. Strafbar machen sich jedoch nicht die „Bestelleltern“, sondern die Ärzte, die eine entsprechende Behandlung vornehmen. Der Kläger und sein gleichgeschlechtlicher Partner entschieden sich in diesem verhandelten Fall deshalb für die USA. Um sich ihren Kinderwunsch zu erfüllen, wollten sie die Hilfe einer Leihmutter aus den USA in Anspruch nehmen.

Mit Erfolg: Nach einer Samenspende des Partners brachte die Frau ein gesundes Kind zur Welt. Doch als der Kläger den Nachwuchs in seiner PKV nachversichern wollte, stellte sich der Versicherer quer und lehnte dies ab. Mit Recht, wie der 8. Zivilsenat in Celle nun urteilte. Die Richter begründeten ihre Entscheidung vor allem damit, dass die beiden Väter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes weder verheiratet waren noch in einer eingetragenen Partnerschaft lebten. Was bedeutet das konkret?

Elternschaft durch Leihmutterschaft muss „auf Dauer“ angelegt sein

Das Gericht erkannte zwar an, dass bei einer privaten Krankenversicherung grundsätzlich die Möglichkeit besteht, ein neugeborenes Kind in einen bereits existierenden Vertrag eines Elternteils einzubeziehen. Dieser Vertrag muss zum Zeitpunkt der Geburt bereits seit mindestens drei Monaten besteht. „In diesem Fall greift diese Regelung aber nicht”, so Gerichtssprecher Richter Dr. Rainer Derks. Die Begründung: „Weil der Versicherungsnehmer und der genetische Vater des Neugeborenen zum Zeitpunkt der Geburt weder verheiratet noch verpartnert gewesen waren.“

Was heißt das nun für gleichgeschlechtliche Paare in ähnlicher Situation?

Derks: „Sie sollten darauf achten, dass ihre Elternschaft auf Dauer angelegt und rechtlich etabliert ist. Sie also verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.“
In dem Fall hätte auch der nicht biologische Vater das Kind in seine private Krankenversicherung einbeziehen können. Selbst wenn das deutsche Abstammungsrecht prinzipiell keine gleichgeschlechtliche Elternschaft kenne.

Richter: „Keine Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare“ (Urteil)

Die Elternschaft des gleichgeschlechtlichen Paares wurde kurz nach der Geburt durch ein amerikanisches Gericht (Superior Court of California) anerkannt. Trotzdem sah das deutsche Gericht dies als unerheblich an. Das habe, ebenso wie später die Eintragung der Elternschaft in die deutsche Geburtsurkunde des Kindes, keine Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Bewertung. „Hierbei handelt es sich lediglich um eine beurkundende Funktion“, so Richter Dr. Rainer Derks. „Es hat aber keine Prüfung der Dauerhaftigkeit und Stabilität der Partnerschaft stattgefunden. Genau das ist aber der entscheidende Punkt.“ Versicherungsrechtlich sei der Kläger deshalb auch kein Elternteil und könne keine Nachversicherung für das Kind seines Partners verlangen. Derks: „Mir ist es aber ganz wichtig zu betonen, dass das vorliegende Urteil keine Diskriminierung darstellt, sondern Folge der derzeitigen Gesetzeslage ist.“

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