Ob „Horror-Tattoos“ oder „Nightmare-Tattoos“ – im Fernsehen laufen diverse Cover-Up-Shows zum Thema Tattoos. Dort kommen Menschen zu Tätowierern, weil ihnen ihr Körperschmuck aus irgendeinem Grund nicht (mehr) gefällt. Sie wünschen sich von den Experten, dass sie aus dem verunglückten oder gar verhassten Tattoo ein neues, schönes machen.

Der Trend zum Stechen von Bildern, Schriftzeichen oder ganzen Songtexten ist hierzulande schon lange in Mode. Einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Dalia zufolge tragen 36 Prozent der Deutschen den Körperschmuck. Doch für den einen oder anderen gehört das alte Tattoo in die Rubrik Jugendsünde und man möchte am liebsten eine Tattoo-Entfernung. Ein Cover-up ist die eine Möglichkeit und eine Laserbehandlung die andere.

Jedoch braucht es für den Einsatz der Lasertechnik oftmals weitaus mehr als eine Sitzung. Das hängt von der Größe und der eingesetzten Farbe des Bildes ab. Fünf bis zehn, manchmal mehr Termine sind nicht selten. Dadurch wird es zum einen recht teuer und zum anderen birgt die Prozedur auch Risiken. Genau aus dem Grund stellt man die Tattoo-Entfernung ab dem Jahr 2021 unter Arztvorbehalt.

Wie das Lasern bei einer Tattoo-Entfernung funktioniert

Durch die Energie der optischen Strahlung, bei der die Wellenlänge zum verwendeten Farbstoff der Tätowierung passen muss, werden mithilfe extrem kurzer Laserpulsen die kleinen Farbteilchen in der Haut zerstört. Die Reste soll der Körper selbst abbauen. Allerdings können bei der Zerstörung der Farben krebserregende und giftige Stoffe frei werden. Welche das genau sind und wie sie sich im Körper verhalten, ist Bundesamt für Strahlenschutz noch abschließend nicht geklärt. Auch Langzeituntersuchungen zu den Folgen gibt es demnach bislang nicht.

Krankenversicherung trägt die Kosten für Tattoo-Entfernung nicht

Nicht zuletzt wegen des gesundheitlichen Aspekts liegt die Frage nahe, ob nicht die Krankenkasse für die Entfernung des Tattoos aufkommen könnte. Die klare Antwort lautet nein. Da es sich dabei nicht um eine Krankheit handelt, übernimmt die Krankenkasse nicht die Kosten.

Wichtig:

Im Jahr 2017 gab es allerdings eine ganz spezielle Ausnahme. Das Sozialgericht Düsseldorf gab der Klage einer Versicherten statt (Aktenzeichen S 27 KR 717/16), die genau das von ihrer Krankenkasse forderte.

Sozialgericht entscheidet über Ausnahmefall

Die damals 30-Jährige war zur Prostitution gezwungen worden. Unter dem Vorwand der Verbundenheit mit den beiden Tätern stach man ihr am Hals eine Tätowierung. Dabei handelte es sich um die Initialen der Täter sowie der Abkürzung „DH2“ für „die heilige Zwei“, wie die beiden sich nannten. Nachdem man die Klägerin aus ihrer Lage der Zwangsprostitution befreite, beantragte sie die Kostenübernahme der Tattoo-Entfernung durch die Krankenkasse.

Diese lehnte ab, wodurch der Fall vor dem Düsseldorfer Sozialgericht landete. Die Richter entschieden im Sinne der Klägerin, weil es sich ausnahmsweise um eine Krankenbehandlung handeln würde. Das Tattoo wirke entstellend und es drohe der Rückzug aus dem sozialen Leben.

Die Tätowierung falle aufgrund ihrer Größe und Lage am Hals auf. Sie wecke daher Neugier und die Klägerin könnte, darauf angesprochen, als Zwangsprostituierte erkannt werden. Wenn man das Tattoo nicht beseitigt, sei die Heilungsprognose der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung schlechter. Auch der Verweis auf eine psychotherapeutische Behandlung sei nicht zulässig. Es gehe nicht um das subjektive Empfinden der Klägerin, die mit einer natürlichen körperlichen Anomalie leben müsste. Zudem sei die Situation nicht damit vergleichbar, dass eine aus freien Stücken gestochene Tätowierung irgendwann nicht mehr gefalle.