Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat sich diese Entscheidung nicht leicht gemacht: Im September beschlossen die Experten, dass nicht-invasive molekulargenetische Tests (NIPT) in begründeten Einzelfällen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfolgen sollen.

Ziel sei es, in „begründeten Einzelfällen“ bei einer Schwangerschaft das eventuelle Vorliegen einer Trisomie 13, 18 und 21 über eine Analyse des Blutes zu klären, anstatt auf invasive Verfahren wie die Biopsie der Plazenta oder die Frucht­was­ser­un­ter­su­chung zu setzen. Denn die invasiven Möglichkeiten bergen das Risiko einer Fehlgeburt. Fünf bis zehn von 1.000 Frauen sind davon laut G-BA betroffen.

Das Risiko einer Fehlgeburt durch Downsyndrom-Bluttest beseitigen

Bei einer NIPT wird der Schwangeren lediglich Blut abgenommen. Da sich im Blut der Mutter auch Fragmente der DNA des Kindes befinden, lassen sich anhand dessen molekulargenetische Untersuchungen auf mögliche Veränderungen im Erbgut, wie eben Anomalien der Chromosomen 13, 18 oder 21 feststellen. Die GKV wird jedoch die Kosten eines NIPT voraussichtlich erst Ende 2020 übernehmen. Es müssen die verpflichtend vorgesehenen Versicherteninformationen verfasst werden, zudem muss das Bundesministerium für Gesundheit den Beschlüssen noch zustimmen. Die Versicherteninformationen sollen unter anderem be­schrei­ben, was konkret in der Pränataldiagnostik möglich ist und was dies bedeutet.

Seit 2012 gibt es bereits die nichtinvasiven Bluttests in Deutschland. Allerdings musste man die Kosten dafür bisher selbst übernehmen. Rund 130 Euro kostete die günstigere Variante. Auch die Kosten für eine Fruchtwasserpunktion beispielsweise mussten Schwangere selbst tragen.

Nur für Risikoschwangerschaften, etwa wenn die werdende Mutter älter als 35 Jahre alt ist oder in der Familie genetische Vorbelastungen vorkommen, kam die Krankenkasse für die invasiven Untersuchungen auf. Ähnlich ist nun auch die Konstellation, wenn die Krankenkasse für den NIPT zahlt. Nur in dem Fall eines begründeten Verdachts oder eines vorliegenden Risiko trägt die Kasse die Kosten des Bluttests. In allen anderen Fällen muss die werdende Mama selbst die Rechnung begleichen.

Ein unvertretbares „Screening“ ist nicht Ziel der neuen Tests

Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA macht deutlich:

„Durch sehr enge Voraussetzungen wird klar und eindeutig im Rahmen der Mutterschafts-Richtlinien geregelt, dass der NIPT nicht als ethisch unvertretbares ‚Screening‘ eingesetzt wird, sondern die Anwendung des NIPT nur unter bestimmten Bedingungen vorgenommen werden kann“.

Denn kritische Stimmen befürchten, dass die Schwangerschaftsabbrüche aufgrund einer festgestellten Behinderung des Babys zunehmen werden.

Daher sollen Frauen und Paare umfassend unterstützt und beraten werden, bevor sie sich nach dem Downsyndrom-Bluttest für oder gegen ein Kind mit einer Anomalie entscheiden. Der G-BA weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass vor allem die „ärztliche Aufklärung und Beratung über das Wesen, die Bedeutung und Tragweite der genetischen Untersuchung und deren mögliche Befunde ausdrücklich ergebnisoffen und in verständlicher Form stattzufinden“ hat.

Downsyndrom-Bluttest – eine ethische Frage

Im Zusammenhang mit der Entscheidung, ob der Bluttest von der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen sei oder nicht, entspann sich eine Kontroverse darüber, wie weit genetische Untersuchungen im Mutterleib gehen dürfen und welche Folgen das habe. Insbesondere diskutierten Befürworter und Kritiker, wie hierzulande mit dem Thema der Behinderungen beziehungsweise einer „Abschaffung“ von Behinderungen umgegangen wird. Denn viele Schwa­nger­schaf­ten, bei denen zweifelsfrei eine Genanomalie diagnostiziert wurde, würden abgebrochen werden.

In Dänemark zum Beispiel kann einem Bericht der Welt zufolge der Trisomie-21-Bluttest seit 2004 durchgeführt werden. Im Jahr 2017 zeigte eine Auswertung, dass sich 97 Prozent testen ließen. Bei denjenigen, bei denen sich eine Trisomie 21 ergab, brachen 95 Prozent die Schwangerschaft ab.

Und diejenigen Eltern, die sich für ein Kind mit Down-Syndrom entscheiden, würden sich oft rechtfertigen müssen. Ein ethischer Konflikt, den auch der Gesetzgeber nicht zu lösen vermag.

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