Auflösung der Restdeckungsrückstellung in PKV

Mit Erreichen des Alters 80 wird die noch verbliebene Restdeckungsrückstellung auf­ge­löst und kann zu einer Beitragssenkung in der Vollversicherung führen. Oftmals wird das aber nur wirklich spürbar, wenn zu diesem Zeit­pun­kt auch ein Tarifwechsel durchgeführt wird.

Was sind Alterungsrückstellungen?

In der privaten Krankenversicherung werden Alterungsrückstellungen gebildet, das erfolgt mit jeder einzelnen Beitragszahlung. Die Zuführung zur kollektiven Alterungsrückstellung geschieht in der Regel am Ende eines Kalenderjahres, wobei es auch Ausnahmen gibt. Diese Ausnahmen sind der Vergangenheit geschuldet und rühren von der Epoche, in der die Beiträge zur privaten Krankenversicherung noch in Fünfjahreszeiträumen kalkuliert wurden. Hier galt der Beitrag für den jeweiligen Tarif für das Eintrittsalter 20 bis 24, 25 bis 29 oder 30 bis 34 usw. In Tarifen, die in dieser Art und Weise kalkuliert sind, kann das auch heute noch dazu führen, dass eine Zuführung der Alterungsrückstellung erst am Ende des jeweiligen Fünfjahreszeitraums erfolgt.

Grundsätzlich gilt, dass die Zuführung zur kollektiven Alterungsrückstellung zu Vertragsbeginn höher ausfällt und zeitweise bis zu 40 Prozent betragen kann. Über die gesamte Vertragsdauer beträgt sie durchschnittlich 10 Prozent. Alterungsrückstellung wird bis zum Vertragsende gebildet, wobei sie sich nicht nur aufbaut, sondern sich auch wieder verbrauchen soll.

Was hat das Kollektiv mit Altersrückstellungen zu tun?

Die PKV rechnet vorsichtig und die Alterungsrückstellungen werden außerdem im Kollektiv angespart. Die jeweilige Altersgruppe, in die der Versicherte bei Abschluss aufgrund seines Eintrittsalters und der gewählten Tarifgestaltung kommt bildet dieses Kollektiv. Gerade wenn es um die Alterungsrückstellungen geht, betont die PKV immer wieder, dass es sich hierbei nicht um individuelles Vermögen handle, sondern um einen Anteil an der kollektiven Rückstellung.

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Die kollektive Ansparung bildet eine zusätzliche und wichtige Sicherheitsmaßnahme. Durch ein ausgewogenes Mischungsverhältnis zwischen gesunden und kranken Versicherten, ist sichergestellt, dass die Ausgaben jedes Einzelnen bezahlbar bleiben. Das wird schnell deutlich im Hinblick auf chronische Erkrankungen, denn wenn es sich bei der Alterungsrückstellung um den jeweils individuellen Anteil handeln würde, könnte sich die Rückstellung bei der Finanzierung großer Ausgaben über einen längeren Zeitraum aufbrauchen.

Gerd Güssler

Versicherungsexperte & Gründer KV-FUX

Das Kohortenprinzip

PKV-Versicherte werden in sogenannten Kohorten zusammengefasst. Eine Kohorte wird beispielsweise aus der Altersgruppe 50 Jahre bis 54 Jahre eines Tarifs gebildet, getrennt nach Frauen und Männern. Hier bilden also die Männer im Alter von 50 bis 54 Jahren des Tarifs „Beispiel-Kompakt“ eine Kohorte, genauso wie die Frauen in der gleichen Altersgruppe dieses Tarifs eine andere Kohorte sind.
Die 54-Jährigen werden mit Jahreswechsel der Kohorte 55 bis 59 zugeführt. Ihre vorherige Kohorte erhält den Zulauf von den bisher 49-Jährigen, die durch den Jahreswechsel nun versicherungstechnisch 50 sind.

Nicht immer verlaufen PKV-Biographien linear, es kommt während der Laufzeit zu Veränderung des Versicherungsschutzes. Das kann durch die Vereinbarung eines Selbstbehalts geschehen oder durch dessen Erhöhung. Vielleicht ist auch der eine oder andere vollzogen worden. Immer dann, wenn das mit einer Beitragssenkung verbunden war hat es Auswirkungen auf die Alterungsrückstellungen. Das gilt für den Tarifwechsel und für die Änderung der Selbstbeteiligung, sofern es sich bei den jeweiligen Selbstbehaltstufen eines Tarifs um eigene Kollektive handelt.

Wie werden Altersrückstellungen angerechnet?

Je länger man bereits versichert ist, desto höher ist der sich dadurch ergebende Beitragsvorteil. Dieser Anrechnungsbetrag errechnet sich aus Eintrittsalter und Versicherungszeit und ist gewissermaßen der Teil der Alterungsrückstellung, den man gegenüber einem gleichaltrigen und gleich gesunden Neukunden nicht mehr bezahlen muss.

Bei Umwandlungen nehmen Versicherte diesen Anrechnungsbetrag mit. Allerdings nur den Teil, der für den Beitrag des Zieltarifs bei gleichem Eintrittsalter auch benötigt wird. Ist der Anrechnungsbetrag höher als benötigt, weichen einige Krankenversicherer zugunsten ihres Kunden von dieser Regelung ab. Es erfolgt eine Anrechnung bis maximal zum halben Beitrag für das Eintrittsalter 21, männlich. Diese Regelung ist dem Anrechnungsszenario für den Standardtarif entnommen.

Ist der bisherige Anrechnungsbetrag aber höher, so dass sich ein Überschuss ergibt, wird der nicht verwendete Anteil einer Restdeckungsrückstellung zugeführt. Sie wird dann bei Vollendung des 80. Lebensjahres aufgelöst und führt zu einem Beitragsnachlass.

Auflösung der Restdeckungsrückstellung: Keine oder nur wenig Auswirkung im versicherten Tarif

Bei der Auflösung der Restdeckungsrückstellung, hat das häufig gar keine oder nur eine geringe Auswirkung im versicherten Tarif. Das hat mit dem Anpassungsbedarf zu tun. Sollte der versicherte Tarif von einer Beitragsanpassung betroffen sein, so kann die Auflösung der Restdeckungsrückstellung dazu führen, dass die Anpassungsbedarf sehr viel geringer ausfällt. Das Resultat ist, dass der Beitrag nur wenig oder auch gar nicht steigt. Vielleicht reduziert er sich sogar.

Eine zum Teil erhebliche Auswirkung hat die Auflösung der Restdeckungsrückstellung aber bei einer Umwandlung in einen Tarif, der nicht von einer Anpassung betroffen ist. Hier kann man teilweise enorme Beitragsvorteile erzielen.

Beispiele:

Beispiel 1 – ohne Berücksichtigung der Pflegepflichtversicherung:
Weiblich, geboren am 20.07.1937
Monatsbeitrag bisher 216,76 EUR mit Selbstbehalt von 2.600 EUR jährlich

Umstellung zum Jahreswechsel 2018
Monatsbeitrag 5,08 EUR mit Selbstbehalt von 4.800 EUR jährlich

Beispiel 2 – ohne Berücksichtigung der Pflegepflichtversicherung:
Männlich, geboren am 09.10.1938
Monatsbeitrag bisher 372,11 EUR mit Selbstbehalt von 2.600 EUR jährlich

Umstellung zum Jahreswechsel 2018
Monatsbeitrag 0,97 EUR mit Selbstbehalt von 4.800 EUR jährlich

Daher ist es grundsätzlich ratsam, dass zum Jahreswechsel, in dem man das 80. Lebensjahr vollendet, alle möglichen tariflichen Gestaltungen bei seinem Versicherer anfragt, um sie ergebende Beitragsvorteile zu erkennen. Da die meisten Krankenversicherer den 01. Januar eines Jahres als Anpassungstermin haben, ist das der ideale Zeitpunkt um bereits im Vorfeld die Optionen zu prüfen.

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