Der Beitrag zur Krankenversicherung kann seit dem Bürgerentlastungsgesetz (BEG) steuerlich geltend gemacht werden. In unbeschränkter Höhe, für bis zu 2,5 Jahre im voraus und unter Berücksichtigung von prozentualen Abschlägen für bestimmte Leistungsinhalte gemäß KVBEVO.

Beitragsrückerstattungen und pauschale Abgeltungen reduzieren den steuerlich abzugsfähigen Betrag ebenfalls.

Hinweis:

Der beitragsmindernde Selbstbehalt kann nicht – auch nicht in der Höhe, in der er in Anspruch genommen wurde – steuerlich geltend gemacht werden.

Hier würden „außergewöhnliche Belastungen“ zu prüfen sein, die aber in der Regel aufgrund der Grenzwerte nicht greifen.

Urteil Az.: Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.11.2017, Az.: X R 3/16

Hintergrund des Falles:

Steuerliche Berücksichtigung eines Selbstbehalts bei einer privaten Krankenversicherung – Streitgegenstand im finanzgerichtlichen Verfahren – unzulässige Klageerweiterung im Revisionsverfahren.

Der Steuerzahler wollte, dass sein beitragsmindernder Selbstbehalt im Sinne einer Erhöhung seines Beitragsaufwandes, der steuerlich geltend gemacht werden kann, anerkannt wird.

Der Bundesfinanzhof hat dieses Ansinnen abgewiesen.

Amtlicher Leitsatz:

  1. Der von einem Steuerpflichtigen vereinbarte und getragene Selbstbehalt ist kein Beitrag zu einer Krankenversicherung und kann daher nicht als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abgezogen werden.
  2. Er kann nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn er die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG übersteigt.
  3. Ein darüber hinausgehender Abzug des Selbstbehalts ist von Verfassungswegen nicht geboten.

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