Ein Bett, angemessene Verpflegung und die Behandlung durch den diensthabenden Stationsarzt – das sind die Leistungen, auf die gesetzlich Versicherte im Krankenhaus Anspruch haben. Alles was über den Dreiklang „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ hinausreicht, wie zum Beispiel ein Einbettzimmer mit Extras, muss man als private Leistung bezahlen oder über eine Zusatzpolice, etwa eine Krankenhauszusatzversicherung, abgedecken. Die Chefarztbehandlung gilt in der Versicherungsbranche dabei als eine besonders hochwertige Wahlleistung.

Chefarztbehandlung:

Der Versicherte erhält im Krankenhaus damit das Recht, den Arzt frei zu wählen. Dieser leitet dann persönlich die Behandlung. Von der Aufnahmeuntersuchung über chirurgische Eingriffe inklusive der Supervision der Anästhesie bis hin zu den Visiten nach dem Eingriff. Zu diesem Service aus einer Hand gehören auch weitere ärztliche Disziplinen, die für die jeweilige Behandlung notwendig sind. Wird etwa eine Operation durch den Chefarzt durchgeführt, dann sind auch die Leistungen der jeweiligen Chefärzte von Radiologie und Anästhesie mit abgedeckt.

Ist die Chefarztbehandlung wirklich besser?

Die Relevanz der Chefarztbehandlung für das Patientenwohl ist jedoch umstritten. Auf der einen Seite profitiert der Patient zweifellos von der Qualifikation, der Erfahrung und der Kompetenz des medizinischen Experten. Auf der anderen Seite sind Chefärzte in der Praxis häufig sehr in die Administration und das Management der Klinik eingebunden und stehen nicht mehr so häufig am OP-Tisch wie ihre untergeordneten Kollegen, die Ober- und Stationsärzte.

Bei Routineeingriffen, wie zum Beispiel einer Blinddarmentfernung, gilt die Chefarztbehandlung daher oftmals nicht als signifikant besser. Denn das fachliche Niveau unter Deutschlands Krankenhausärzten ist generell sehr hoch. Bei speziellen Erkrankungen und eher seltener durchgeführten Operationen kann das anders sein. Falls Patienten anstelle des Chefarztes den Oberarzt wählen möchten, muss man dies im Vorfeld in der Klinik vereinbaren. In Ausnahmefällen – etwa bei Krankheit oder schwerwiegenden anderweitigen Verpflichtungen – darf sich ein Chefarzt bei einem Eingriff auch vertreten lassen.

Höhere Gebührensätze bei Chefarztbehandlung

Diese Ausnahmen sind strikt geregelt. Der Chefarzt muss unter anderem den behandelnden Arzt anweisen und beaufsichtigen sowie dem Patienten rechtzeitig im Vorfeld darüber informieren. Ein solcher Vertreter ist in der Regel ein erfahrener Oberarzt, der über vergleichbare Qualifikationen verfügt. Als ständiger ärztlicher Vertreter des Chefarztes muss sein Name schriftlich im Behandlungsvertrag aufgeführt sein.

Chefärzte dürfen das bis zu 3,5-fache des üblichen Gebührensatzes verlangen. Höhere Honorare müssen begründet werden. Es sind Fälle bekannt, in denen trotz vereinbarter Chefarztbehandlung manche Leistungen – ohne ausdrückliche Zustimmung des Patienten – von anderen Ärzten erbracht wurden und dennoch die hohen Chefarztgebührensätze abgerechnet wurden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat daher in 2016 entscheiden, dass Arzt und Klink haften müssen, wenn es in solchen Fällen zu nachträglichen Komplikationen kommt.

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