Krankenversicherungspflicht

Krankenversicherungspflicht tritt per Gesetz ein und führt zur Versicherung in der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung).

Wer ist versicherungspflichtig?

Laut § 5 SGB V u.a.

  • Auszubildende
  • Arbeitnehmer mit einem Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze
  • Bezieher von Arbeitslosengeld gemäß SGB III
  • Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV oder Grundsicherung für Arbeitssuchende) gemäß SGB II, wenn sie am Tag der Antragstellung in der GKV Mitglied sind
  • Bezieher von Grundleistung gemäß SGB XII (Sozialhilfe), wenn sie am Tag der Antragstellung in der GKV Mitglied sind
  • Landwirte (KVLG)
  • Künstler und Publizisten (KSVG)
  • Studenten an einer Hochschule
  • Rentner, die die zweite Hälfte des Erwerbslebens in der GKV versichert waren und am Tag der Rentenantragstellung in der GKV versichert sind
  • Berufspraktikanten
  • Behinderte Menschen in bestimmten Einrichtungen
  • bestimmte weitere Sonderfälle

Dazu kommt die nachrangige Pflichtversicherung, die die Pflicht zur Krankenversicherung in der GKV definiert:

Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt in der GKV versichert waren oder noch nie versichert waren und nicht hauptberuflich selbstständig (gemäß § 5 abs. 5) und nicht versicherungsfrei nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V sind.

Für Personen, die aus einem Land zuziehen, dass nicht EU, EWR, Schweiz oder ein Land mit SV-Abkommen sind, insbesondere aus außereuropäischen Ländern, gibt es weitere Regelungen.

Ausschluss von der Versicherungspflicht – ab 55. Lebensjahr

Neben den Tatbeständen der Versicherungsfreiheit, ist das vor allem das Erreichen des 55. Lebensjahres, wobei es auch hier Ausnahmen gibt, die man im Einzelfall prüfen muss.

Die Aussage, dass man nach Vollendung des 55. Lebensjahr nicht mehr Mitglied einer GKV werden kann, ist zwar nicht wirklich falsch, aber auch nicht grundsätzlich richtig.

Pflicht zur Versicherung

Ist die Verpflichtung eine Krankenversicherung abzuschließen, wenn man einen Wohnsitz in Deutschland unterhält. Die Sanktion, wenn man diese Pflicht nicht erfüllt, sind Prämienzuschläge bei der PKV und bei der GKV.

Ausgenommen sind Personen, die im Rahmen der europäischen Freizügigkeit nach Deutschland ziehen ohne erwerbstätig zu werden.

Pflegepflicht

Die Pflegepflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung, die durch das Bestehen einer Krankenversicherung bei einer deutschen GKV oder PKV ausgelöst wird. Besteht keine solche Versicherung, unterliegt man auch im Bereich Pflegeversicherung nicht der Versicherungspflicht. Rechtsgrundlage für die Pflegepflichtversicherung ist das SGB XI.

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