Zu einer vereinbarten Klausel in den Tarifbedingungen einer Krankheitsvollkosten-Versicherung der privaten Krankenversicherung (PKV ), die eine hundertprozentige Kostenerstattung nur für die Heilbehandlung durch einen
- Arzt für Allgemeinmedizin/praktischen Arzt,
- einen Gynäkologen,
- Augenarzt,
- Kinderarzt oder
- einen Not- oder Bereitschaftsarzt
vorsieht, hat der Bundesgerichtshof am 18. Februar 2009 Folgendes entschieden:
Ein hausärztlicher Internist zählt nicht zu den in der Klausel genannten Ärzten. Der Grund: Der Begriff des Hausarztes werde in den Tarifbedingungen nicht verwendet. Deshalb sei die PKV in diesem Fall nicht verpflichtet, die Kosten zu erstatten. Urteil BGH Az IV ZR 11_07