Bisher haben Krankenkassen Anträge auf die Kostenübernahme von Fettabsaugungen (Liposuktionen) routinemäßig abgelehnt. Denn anders als etwa ein Magenband bei extrem Übergewichtigen gehört die Übernahme von Leistungen der sogenannten ästhetisch-plastischen Chirurgie nicht zu den Regelleistungen und ist daher auch nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgeführt.

Liposuktionen gelten demnach als reine Schönheitsoperationen. Doch in manchen Fällen kann der Eingriff chronisch Kranken wirksam helfen. In der Vergangenheit gab es vereinzelt Gerichtsurteile, die die Kassen zur Übernahme der Operationskosten verpflichtet haben. So gewann etwa eine Versicherte in 2012 einen Prozess vor dem Sozialgericht Chemnitz. Ein Gutachter hatte ihr bescheinigt, dass sie an einem Lipödem („Reiterhosensyndrom“) leide.

Lipödem: Fettgewebe wächst schmerzhaft

Diese Krankheit betrifft nahezu ausschließlich Frauen und äußert sich in schmerzhaftem Fettgewebewachstum an Armen und Beinen. Konservative Behandlungsmethoden seien erfolglos gewesen, wirksame Therapien gebe es nicht. Da sich das Krankheitsbild durch Fettabsaugung behandeln lasse, müsse die Kasse die Behandlung zahlen (Aktenzeichen S 10 KR 189/10), hieß es damals im Urteil.

Weitere Klagen vor Sozialgerichten folgten. Bislang gab es indes nur Einzelfallentscheidungen und keinen allgemeinen Konsens darüber, ob die Krankenkassen die Behandlungskosten übernehmen müssen oder nicht. Daher hat der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Kliniken und Krankenkassen (G-BA) nun beschlossen, dass die Kosten für eine Fettabsaugung bei schweren Stoffwechselstörungen unter bestimmten Voraussetzungen generell übernommen werden. Die neue Regelung gilt zunächst etwa fünf Jahre bis Ende 2024.

Fettabsaugung als neue Kassenleistung ab 2020: Nur für schwere Fälle

Die Kostenübernahme gilt ausschließlich für schwere Fälle eines Lipödems. Falls übliche Therapien wie etwa eine Behandlung mit Lymphdrainagen und das Tragen von Kompressionsstrümpfen nicht wirken, können Patienten nun eine Fettabsaugung als Kassenleistung erhalten. Geplant ist dies ab Januar 2020.

Der Beschluss muss allerdings zuvor noch durch das Bundes­ge­sund­heits­mi­ni­ste­rium genehmigt werden. Auch müssen noch genaue Qualitätsstandards definiert und Details zu den Abrechnungsmodalitäten ausgearbeitet werden. Ob die Regelung dauerhaft gelten wird, entscheiden letztlich die Ergebnisse einer vom G-BA in Auftrag gegebenen Studie zum Thema.

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