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Gerd Güssler – Gründer
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Umstellung auf Generikum:
Insbesondere bei einer Umstellung eines Patienten von einem Originalmedikament auf Generikum oder auch von einem Generikum auf ein anderes können sich diese Unterschiede, auch wenn sie noch so gering sind, bemerkbar machen.
Ein Sprecher des Apothekerverbandes Nordrhein wies gegenüber dem Westdeutschen Rundfunk darauf hin, dass die abweichenden Zusatzstoffe in den Nachahmern in anderer Zusammensetzung vorkommen und damit auch andere Nebenwirkungen auslösen können. Je nach Krankheit sollte in manchen Fällen, der Experte nennt als Beispiel eine Schilddrüsenerkrankung, immer dasselbe Medikament eingenommen werden. Bereits Unterschiede im Mikrogramm-Bereich könnten den Hormonhaushalt in erheblichem Maße beeinflussen.
85 Prozent der verordneten Arzneimittel sind Generika:
Bei vielen Medikamenten gegen Volksleiden dagegen spielt es keine Rolle, ob es sich um das Originalmedikament oder Generikum handelt. Das sehen wohl auch Ärzte, Apotheker und vor allem die Krankenkassen so. Der Einsatz von Generika hat sich in Deutschland bewährt: Die Verordnungsquoten liegen bei über 85 Prozent. Das schreibt jedenfalls der Verband der Ersatzkassen. Generika seien in ihrer Wirkstoffzusammensetzung und Wirkung vergleichbar mit dem Originalpräparat. Sie könnten kostengünstiger angeboten werden und würden keine Nachteile gegenüber dem Originalpräparat haben.
Allerdings können sie sich beispielsweise in der Farbe unterscheiden, etwa durch andere während der Produktion zugesetzte Konservierungs- und Geschmacksstoffe. Der Kostenvorteil dieser Nachahmerpräparate beträgt bis zu zwei Drittel gegenüber dem Original. Er liegt insbesondere darin, dass der Aufwand für Forschung und klinische Studien deutlich geringer ist.
Doch was bedeutet das nun für den Patienten? Originalmedikament oder Generikum?
Beim Gang in die Apotheke kann der Kunde bei freiverkäuflichen Medikamenten mit entscheiden, ob es das teurere oder das günstigere sein soll. Wurde ihm ein Arzneimittel verschrieben, wählt der Apotheker eines von denjenigen aus, die vorgegeben sind. Denn die Krankenkassen vereinbaren regelmäßig über Rabattverträge Konditionen für die Medikamente. Und zwar gilt das für die originalen ebenso wie für die nachgemachten.
Wenn der Patient über keine Unverträglichkeit gegen einen der abweichenden Zusatzstoffe verfügt, sollte er auch mit einem Nachahmerpräparat keine Probleme haben. Besteht jedoch aus medizinischer Sicht die Notwendigkeit, dass der Versicherte das Original erhält, kann der Arzt das auf dem Rezept entsprechend vermerken, unter dem lateinischen Begriff „aut idem“ („das Gleiche“).
Verbraucherschützer machen darauf aufmerksam, dass der Arzt in „medizinisch begründeten Ausnahmefällen“ auf einem ganz bestimmten Präparat bestehen kann – und den Austausch in der Apotheke verhindern. Dazu müsse er das Aut-idem-Kästchen auf dem Rezept durchstreichen. Der Apotheker muss exakt das Medikament an den Patienten aushändigen, das der Arzt verschrieben hat. Bei einigen Medikamenten ist zudem laut Verbraucherzentrale ein Wechsel von vorne herein ausgeschlossen. Das wird in der sogenannten Substitutionsausschlussliste geregelt.
Darüber hinaus kann auch der Versicherte darauf bestehen, dass er das Originalmedikament erhält. Allerdings muss er die Kostendifferenz zum Generikum dann zunächst selbst übernehmen. Anschließend kann er versuchen, diesen Betrag über seine Krankenkasse erstattet zu bekommen.
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