Mit einer Privatliquidation fordern Ärzte und Zahnärzte die Vergütung aus einem Behandlungsvertrag für ihre Leistungen ein, das heißt, sie stellen dem Patienten eine Rechnung über die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung oder auf Verlangen des Zahlungspflichtigen durchgeführte Behandlung.

Der dafür verwendete Begriff der Liquidation oder Privatliquidation ist seit alters her eingeführt.

Die privatärztliche Liquidation ist in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beziehungsweise der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) geregelt und kann durch eine Honorarvereinbarung erweitert werden.