Beim Arbeiten im Home-Office, das in Deutschland auch unter dem sperrigen Begriff “Tele(heim)arbeit” oder knackig als “e-Work” bekannt ist, erfolgt die ausgeübte Tätigkeit per Definition von zu Hause aus. Und das Büro in den eigenen vier Wände wird zunehmend zum Normalfall: Vier von zehn Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern die Möglichkeit im Home-Office zu arbeiten, wie eine Studie des Branchenverbandes Bitkom besagt – und „dank“ Corona werden es in Zukunft sicherlich noch viel mehr werden. 64 Prozent der deutschen Arbeitnehmer würden zudem einen gesetzlichen Anspruch auf Home-Office begrüßen (ZDF-Politbarometer).

Wer seinen Arbeitsplatz im Home-Office aufschlägt, richtet dafür in seinem Haus oder in seiner Wohnung einen Arbeitsplatz ein. Er kommuniziert via Internet, E-Mail, Telefon mit Arbeitgeber, Kollegen oder Kunden. Die Arbeitszeiten daheim werden durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Auf dieses Gesetz kann sich der Arbeitnehmer berufen, wenn etwa sein Arbeitgeber verlangt, länger als 8 Stunden täglich für ihn zu arbeiten.

Gibt es einen Anspruch aufs Arbeiten von Zuhause aus?

Auf die Frage: „Habe ich einen Anspruch darauf, vom Home-Office aus zu arbeiten?“ antwortet das Bundesarbeitsministerium (BAMS) wie folgt:

Anspruch auf Home-Office?

„Ein gesetzlicher Anspruch, von zu Hause aus zu arbeiten, besteht nicht. Arbeitnehmer können dies jedoch mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Die Option kann sich zudem aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. Einigen sich die Arbeitsvertragsparteien auf mobile Arbeit für den Arbeitnehmer, beruht dies in der Regel auf einer freiwilligen Entscheidung des Arbeitgebers.“

Für Arbeitnehmer, die ins Home-Office wechseln wollen, gilt daher: Ist beispielsweise eine Betriebsvereinbarung für den eigenen Betrieb über eine Regelung zur Arbeit im Home-Office getroffen worden, sollte man sich auf diese berufen. Allerdings gilt es vorab zu prüfen, welche Absprachen laut der Regelungen im eigenen Betrieb für Telearbeit erforderlich sind.

Gleichzeitig gilt aber auch: Wenn ein Arbeitnehmer nicht im Home-Office tätig sein möchte, darf sein Arbeitgeber ihm auch nicht einfach ins Home-Office „versetzen“ und „Arbeit von zu Hause aus“ anordnen. Ganz einfach, weil er kein Recht hat über den privaten Wohnraum seiner Beschäftigten zu verfügen.

Nicht verpflichtet

Andersrum ist ein Arbeitgeber grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, auf den Wunsch des Arbeitnehmers im Home-Office zu arbeiten, zu reagieren. Wie das BAMS besagt, kann ein Arbeitgeber den Wunsch des Arbeitnehmers nach mobiler Arbeit formlos ablehnen. Er muss das nicht einmal begründen und ist auch nicht an Fristen gebunden.

Diese Anforderungen müssen fürs Home-Office erfüllt werden

Das Home-Office wir arbeitsrechtlich in Deutschland zwischen heimbasierter Telearbeit, bei der die Arbeit ausschließlich von zu Hause aus erfolgt und alternierender Telearbeit, bei der Mitarbeiter sowohl von zu Hause als auch beim Arbeitgeber im Unternehmen arbeitet, unterschieden.

Laut der Arbeitsstättenverordnung („ArbStättV“) des BAMS gilt als Telearbeitsplatz ein Arbeitsplatz, den der Arbeitgeber in den privaten Räumen eines Arbeitnehmers mit Möbeln, Arbeitsmitteln und Kommunikationseinrichtungen ausstattet und der die Gesundheit des Mitarbeiters nicht gefährdet. Hier gilt beispielsweise: Die Büromöbel sollten ergonomisch angepasst, der Raum groß genug und die Beleuchtung ausreichend sein. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die genauen Vorgaben in Abschnitt 6 in den „Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“ festgelegt.

Die Vor- und Nachteile des Home-Office

Kinder, Haushalt und Job unter einen Hut bringen, ist der wohl größte Vorteil am Arbeitsplatz in den eigenen vier Wänden. Das ist dank flexibler Arbeitszeiten im Home-Office möglich. Außerdem lässt sich im eigenen Zuhause – meist – entspannter und ungestörter arbeiten. Der Lärm im Großraumbüro nervt nicht, der Arbeitnehmer kann sich voll und ganz auf die Arbeit konzentrieren. Das Arbeiten in Eigenverantwortung stärkt zudem die Motivation und die Zeitersparnis durch den Wegfall des Arbeitsweges ist fürs persönliche Wohlbefinden nicht zu unterschätzen.

Wer aber nur per Mail, Videokonferenz oder Telefon Kontakt zu seinen Kollegen hat, kann sich je nach Veranlagung schnell sozial isoliert fühlen – ein wesentlicher Nachteil des Home-Office. Auch müssen dort Tätige erst lernen, Privatleben und Beruf voneinander zu trennen und regelmäßige Pausen bei der Arbeit einzulegen. Dem „Heimwerker“ fällt es zudem oft schwer, nicht dauerhaft an die Arbeit zu denken (weil sie ja im Zimmer nebenan auf ihn „wartet“) und einen richtigen Feierabend zu machen.

Home-Office: Das gilt bei einem Arbeitsunfall

Wer Zuhause beruflich tätig ist und dabei einen Arbeitsunfall erleidet, muss aufpassen, dass der Versicherungsschutz nicht erlischt. Etwa wenn sich ein Unfall in Räumen ereignet, die gleichzeitig privat und beruflich genutzt werden. Der Nachweis, ob der Unfall tatsächlich bei einer beruflichen Tätigkeit geschehen ist, kann sich dann schwierig gestalten.

Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

Zwar gilt grundsätzlich auch im Home-Office der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung – aber nur solange der Mitarbeiter tatsächlich auch gerade für das Unternehmen arbeitet oder gearbeitet hat. Da sich der der Beschäftigte im Home-Office in seinem gewohnten Umfeld aufhält, lässt sich nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hier auch der größte Unterschied zur Arbeit im Betrieb ausmachen. Im Gegensatz dazu besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Arbeitnehmer an der eigenen Haus- oder Wohnungstür etwa ein Paket zu Privatzwecken annimmt und sich dabei verletzt. Ebenso verhält es sich bei Arbeitsunfällen, die auf dem Weg zur Toilette passieren oder beim Kaffeekochen in der Küche. Versicherungsrechtlich gesehen, sind das „rein private und damit nicht versicherte Tätigkeiten“. Damit ein Arbeitsunfall im Home-Office anerkannt wird, muss dieser während einer dem „Betrieb dienenden Tätigkeit“ passiert sein, wie es die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung formuliert.

Arbeits- und Datenschutz im Home-Office: Das muss umgesetzt werden

Wer vom heimischen Schreibtisch aus für sein Unternehmen arbeitet, muss außerdem arbeits- und datenschutzrechtliche Bestimmungen einhalten. Vor dem Start ins Home-Office sollte etwa geklärt werden, wer die Wohnung betreten darf. Beispielsweise der Beauftragte für Arbeitssicherheit, der Datenschutzbeauftragte, ein Betriebsratsmitglied oder der Vorgesetzte. Denn der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, zu ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen für das jeweilige Home-Office nötig sind – und gegebenenfalls eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Dazu zählt etwa eine angemessene Unterweisung der Mitarbeiter hinsichtlich der Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung für Arbeitsmittel.

Und auch fürs Home-Office gilt:

Die datenschutzrechtlichen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind zu beachten. Der Arbeitnehmer muss zum Beispiel sicherstellen, dass nur er allein einen Zugang zu PC und Mobiltelefon hat und damit nur er auf vertrauliche Daten an seinem Homeoffice-Arbeitsplatz zugreifen kann.

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