Das gilt auch für Personen, deren Leistungsbezug erstmals ab dem 1. Januar 2009 begonnen hat. Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Köln wurde am 16. Juli 2014 vom Bundesgerichtshof bestätigt.

Tatbestand und Urteilssprüche

In diesem Fall begehrte die seit etwa 10 Jahren in Deutschland lebende Klägerin für sich und ihre drei minderjährigen Kinder die Aufnahme in eine PKV zum Basistarif.

Bis Ende April 2012 bezog sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und hatte ihren gesetzlichen Krankenversicherungsschutz bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK). Seit Mai 2012 erhielt sie Sozialhilfe nach dem SGB XII.

Das zuständige Sozialamt teilte ihr mit, sie müsse bei einer PKV einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung zum Basistarif stellen. Diesen Antrag lehnte die beklagte PKV ab.

Daraufhin klagte die Sozialhilfeempfängerin gegen die PKV – erstinstanzlich beim Landgericht Köln zunächst mit Erfolg. Das in der Berufung von der PKV angerufene Oberlandesgericht Köln wies die Klage der Sozialhilfeempfängerin ab. Diese Klageabweisung wurde anschließend vom Bundesgerichtshof bestätigt.

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