IGeL: Wie individuelle Gesundheitsleistungen abgerechnet werden

Für gesetzlich Krankenversicherte stellt sich bei so manchem Arztbesuch die Frage, ob sie eine zusätzliche Untersuchung brauchen, die sie aus eigener Tasche bezahlen müssen. Bevor sich Patienten für die sogenannten individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) entscheiden, sollten sie sich mit den Regeln vertraut machen.

Bei den individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) scheiden sich die Geister. Sind sie wirklich notwendig oder haben Ärzte damit nur eine zusätzliche Einnahmequelle erschlossen? Der heutige Staatssekretär im Bundesjustizministerium und früherer Vorstand beim Verbraucherzentrale Bundesverband, Gerd Billen, sagte einmal: „…Wenn Ärzte zu Verkäufern werden, ist und bleibt das ein dringendes Thema.“

Denn die IGeL beschreiben Untersuchungen oder Behandlungen zur Vorsorge, Früherkennung sowie Atteste oder Reiseimpfungen, die der Patient aus eigener Tasche bezahlen muss. Die gesetzliche Krankenversicherung hat sie nicht als so wichtig eingestuft, um die Kosten zu übernehmen. Und wer sich nun doch für diese Sonderleistung entscheidet, sieht oft keinen Vertrag und keine Rechnung – außerdem wird der Versicherte nicht immer vollständig über Nutzen und Risiken aufgeklärt. Auch eine Bedenkzeit gibt es meist kaum und nicht wenige fühlen sich zu einer Zusage gedrängt.

Wie sinnvoll diese medizinischen Leistungen tatsächlich sind, hängt davon ab, ob sie notwendig sind und der Nutzen höher ist als ein eventueller Schaden. Das jedoch ist bei IGeL nicht so leicht zu beurteilen. Vor allem, weil es eine individuelle Entscheidung bleibt, ob dem Patienten diese Leistung das Geld wert ist.

Häufige iGeL-Behandlungen

Die zehn häufigsten angebotenen oder nachgefragten iGeL-Behandlungen:

Nach einer Befragung von Anfang 2018 im Auftrag des IGeL-Monitors, einer Einrichtung des Medizinischen Diensts des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, sind die zehn häufigsten angebotenen oder nachgefragten iGeL-Behandlungen folgende:

  • Augeninnendruckmessung zur Glaukom-Früherkennung
  • Ultraschall der Eierstöcke zur Krebsfrüherkennung
  • Ultraschall der Brust zur Krebsfrüherkennung
  • PSA-Test zur Früherkennung von Prostatakrebs
  • Ultraschall des Bauchraums zur Krebsfrüherkennung von Eierstöcken und Gebärmutter
  • Dermatoskopie zur Hautkrebs-Vorsorge
  • Blutuntersuchungen ergänzend zur Kassenleistung
  • Augenspiegelung mit Messung des Augeninnendrucks zur Glaukom-Früherkennung
  • Reisemedizinische Vorsorge
  • HPV-Test zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs

Kosten für iGeL-Behandlungen

Es gibt neben den oben genannten noch viele weitere – auf bis zu 400 kommen Schätzungen. Die Kosten dafür sind an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und die Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) gebunden. Dort sind die Preise festgelegt. Allerdings ist die Gebührenordnung seit Jahren nicht aktualisiert worden. Gibt es demzufolge Leistungen, die dort nicht aufgeführt sind, orientiert sich der Mediziner an vergleichbaren Leistungen. Darum ist es möglich, dass bei verschiedenen Ärzten die Leistungen unterschiedlich berechnet werden. Kassenpatienten müssen üblicherweise mit dem einfachen Satz der Gebühr rechnen. Bei Privatpatienten decken die eigens zusammengestellten Tarife meist viele iGeL-Verfahren ab, allerdings nicht immer. Daher sollte, wenn das für den jeweiligen Versicherten wichtig ist, bei der Produktauswahl darauf geachtet werden.

Beispiel-Kosten:

Die Augeninnendruckmessung beim Augenarzt etwa kostet meist zwischen 15 und 40 Euro. Beim Ultraschall der Eierstöcke zur Krebsfrüherkennung berechnen die Gynäkologen zwischen 30 und 50 Euro und beim Ultraschall der Brust rund 40 Euro.

In manch einer Arztpraxis ist es üblich, dass Patienten dafür unterschreiben müssen, wenn sie keine IGeL in Anspruch nehmen müssen. Verbraucherschützer weisen darauf hin, dass das nicht notwendig ist. Nur, wenn Sie das Angebot annehmen möchten, müssen Sie unterschreiben.

Viele Versicherte würden sich durch das Abfangen gleich beim Betreten der Praxis und das Unterschreiben dieser nicht gewünschten Leistung überrumpelt und bedrängt fühlen. In den Praxen würde für diese schriftliche Ablehnung der Vorwand einer eventuellen Haftung des Arztes genannt. Doch laut Verbraucherzentrale besteht dazu kein Grund. Der Arzt ist nur verpflichtet, die notwendigen, also die von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommenen, Behandlungen durchzuführen. Für IGeL gilt das nicht.

Hat sich der Patient für eine solche Arztleistung entschieden, und wurden dabei Unregelmäßigkeiten festgestellt, übernehmen die Krankenkassen die daraus folgenden Kosten für weitere Untersuchungen und Behandlungen.

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