Um Krankheiten vorzubeugen oder bestehende Einschränkungen zu beseitigen, zu mindern oder eine Verschlimmerung abzuwenden, können medizinische Vorsorgeleistungen, wie eine Vorsorgekur („Kur“) oder Rehabilitationsleistungen („Reha“), ambulant oder stationär erfolgen.

Bei einer Kur geht es darum, die Gesundheit zu erhalten, wie auch aus der offiziellen Definition hervorgeht: Eine Kur ist eine „Maßnahme zur Festigung der Gesundheit“. Sie wird daher häufig Patienten empfohlen, die an Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats (wie Rheuma) leiden oder bei denen Stoffwechselerkrankungen wie Diabetes diagnostiziert wurden.

Eine Kur ist auch ratsam, wenn bereits Gesundheitsstörungen vorliegen, die sich voraussichtlich in absehbarer Zeit durch Wiederauftreten, Verschlechtern oder Fortschreiten zu einer ernsthafteren Krankheit entwickeln können („Sekundärprävention“) oder wenn die gesundheitliche Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen gefährdet ist („Primärprävention“). Auch Mütter und Väter sowie Personen, die Angehörige pflegen, haben Anspruch auf eine Kur.

Eine Reha kommt dann infrage, wenn eine bestehende, chronische Erkrankung vorliegt oder andere schwere gesundheitliche Einschränkungen bei der Patientin oder dem Patienten diagnostiziert wurden. Sie dient demnach der Wiederherstellung der Gesundheit, etwa nach einem Schlaganfall oder einer Operation. Per Definition haben Reha-Maßnahmen das Ziel, nach körperlicher oder psychischer Beeinträchtigung den Gesundheitszustand des Patienten zu verbessern.

So lange dauern Kur oder Reha, so oft dürfen Sie in Anspruch genommen werden

Eine Reha kann ambulant und stationär erfolgen: Eine ambulante Reha soll dabei laut Bundesgesundheitsministerium nicht mehr als 20 Behandlungstage umfassen, die im Einzelfall allerdings verlängert werden können. Die stationäre Reha dauert im Regelfall drei Wochen, lässt sich aber ebenfalls aus dringenden medizinischen Gründen verlängern. Die stationäre Reha für Kinder unter 14 Jahren sollte bis zu sechs Wochen dauern. Gesetzlich Versicherte können grundsätzlich die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation alle vier Jahre in Anspruch nehmen.

Eine sogenannte „offene Kur“ ist in der Dauer nicht beschränkt, kann aber erst drei Jahren nach einer vorangegangenen Maßnahme erneut beantragt werden. Für stationäre Vorsorgekuren, auch solche für Mütter und Väter gilt: Sie sollen nicht länger als drei Wochen dauern und können grundsätzlich alle vier Jahre von gesetzlich Versicherten in Anspruch genommen werden. Ausnahme: Ist es aus medizinischen Gründen dringend erforderlich, kann von diesen Zeiträumen im Einzelfall abgewichen werden.

Kur oder Reha: Wer zahlt?

Ambulante und stationäre Vorsorgeleistungen sind in der Regel Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, während Rehabilitationsleistungen auch Aufgabe der Rentenversicherung oder der Unfallversicherung sind. Generell gilt, dass gesetzlich Versicherte Anspruch auf umfassende Vorsorgeleistungen und Rehabilitation haben – sollte ihr Gesundheitszustand es erfordern.

Die Kur soll dabei Folgendes vermeiden/beheben:

  • eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde,
  • die Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes,
  • eine Pflegebedürftigkeit.

Das Ziel für Patienten, die eine Reha-Maßnahme verordnet bekommen, lautet: Im Alltagsleben so gut wie möglich wieder zurechtkommen, indem durch rehabilitationsmedizinische Versorgung die Gesundheit der Patientinnen und Patienten wiederhergestellt, verbessert oder vor Verschlimmerung bewahrt wird.

Die Kosten und deren Übernahme von Kur und Reha ähneln sich

Die Kurklinik richtet sich meist an Selbstzahler und Privatpatienten, eine Kostenübernahme durch den Sozialversicherungsträger des Patienten ist je nach Tarif und der Zusammenarbeit mit dem Krankenversicherer aber auch möglich.

Mehr über Kur-Leistungen in der Privaten Krankenversicherung erfahren.

Bei der Reha ist meist der Rentenversicherungsträger Ansprechpartner für eine Kostenübernahme.

Bei Nichterwerbstätigen oder Rentnern übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Reha-Kosten. Und bei Rehabilitationen nach Berufsunfällen greift die Berufsgenossenschaft.

Alle pflichtversicherten Patientinnen und Patienten über 18 Jahre, müssen für eine stationäre Kur oder Reha dabei wie folgt Zuzahlungen leisten:

  • 10 Euro am Tag bei stationärer Vorsorge und Rehabilitation. Die Zuzahlung ist bei einer Anschlussrehabilitationen auf 28 Tage begrenzt. Hierbei rechnet man bereits geleistete Krankenhauszuzahlungen an.
  • Die persönliche Zuzahlungsgrenze beträgt 2 Prozent des Bruttoeinkommens oder ein Prozent bei schwerwiegender chronischer Erkrankung („Chronikerregelung“).
  • Bei ambulanten Vorsorgeleistungen in Kurorten übernimmt die Krankenkasse die Kosten für kurärztliche Behandlungen einschließlich der verordneten Arzneimittel.

Im Gegensatz dazu besteht für die private Krankenversicherung kein grundsätzlicher Leistungsanspruch für Kuren und Rehabilitationen. Damit unterscheidet sich die private Krankenversicherung deutlich von der gesetzlichen.

Hintergrund:

Die Versicherer gehen hier davon aus, dass Arbeitnehmer ohnehin zunächst durch die Sozialversicherungsträger abgesichert sind.

Geregelt wird das in den „Musterbedingungen zur Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung“ aus dem Jahr 2009 (MB/KK 2009). Dort besagt der § 5 zur „Einschränkung der Leistungspflicht“, dass keine Leistungspflicht „für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger“ besteht, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht. Allerdings gibt es für Privatversicherte auch Möglichkeiten, sich für Kuren oder Reha-Aufenthalte abzusichern.

Einzelne Tarife können Ausnahmen vorsehen, die eine Kostenerstattung für Kur- oder Reha-Anwendungen möglich machen. Darüber lässt sich der fehlende Versicherungsschutz durch Zusatzversicherungen ergänzen.

Grundsätzlich gilt aber:

Privatversicherte sollten im Vorfeld einer Kur oder einer Reha-Maßnahme genau abklären, ob und in welchem Rahmen ihr Versicherer die Kosten übernimmt.

Die Unterschiede zwischen Kur und Reha

Ob eine Rehabilitation oder Vorsorge angebracht ist, entscheidet nicht der Patient. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt prüfen zunächst die medizinische Notwendigkeit. Ist diese gegeben, wird entschieden, ob eine Reha oder eine Kur die richtige Wahl ist. Diese Empfehlung wird an den zuständigen Sozialversicherungsträger weitergegeben, der dann über die Bewilligung der Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahme entscheidet. In den Behandlungsformen zeigt sich dann der Unterschied zwischen Kur und Reha.

Kur oder Reha:

In der Kur gilt der Wohlfühl- und Erholungsfaktor als wichtiges Element, wie:

  • Massagen
  • Wellness
  • Spaziergänge
  • Bäder

In der Rehabilitation steht die aktivierende Behandlung im Vordergrund. Dazu zählen:

  • Physiotherapie
  • Ergotherapie
  • Sport- und Bewegungstherapie und vergleichbare Angebote

Private Krankenversicherungen im Vergleich

Kostenloser Vergleichsrechner mit Sofortergebnisse

Anonyme Nutzung ohne Eingabe persönlicher Daten

Unverbindliche Beratung für 0,00 EUR (optional)