Bei freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung ist die Beitragsfälligkeit immer der 15. eines Monats. An diesem Tag ist der Beitrag des Vormonats zu entrichten. Diese Regelung betrifft freiwillig versicherte Selbständige.

In der privaten Krankenversicherung (PKV) ist die Fälligkeit des Beitrages immer zu Beginn eines Versicherungsjahres zu bezahlen. Grundsätzlich handelt es sich um einen Jahresbeitrag, der im Voraus geschuldet wird. Üblich ist, den Jahresbeitrag in zwölf monatliche Raten aufzuteilen. Dadurch wird der gezwölftelte Beitrag immer zum Ersten eines Monats fällig.

Private Krankenversicherungen im Vergleich

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