Welche Krankenversicherungsbeiträge können steuerlich abgesetzt werden?

Beiträge zur Pflege- und auch zur Krankenversicherung können in Form der Basisabsicherung von der Steuer abgesetzt werden. Das gilt sowohl für die private Krankenvollversicherung als auch für die gesetzliche Krankenversicherung.

Sie gehören in der Basisversorgung zu den Sonderausgaben, die in voller Höhe die Steuerlast mindern. Der Zusatzbeitrag, der von den meisten Kassen erhoben wird, zählt ebenfalls dazu. Wahlleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung können allerdings hier nicht angegeben werden, weil sie nicht die Grundversorgung sicherstellen.

Ähnliches gilt für die Beiträge der privaten Krankenversicherung. Nur die Basistarife können hier als Sonderausgaben angesetzt werden. Alle weiteren Bausteine, wie Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung, gehen über die Basisversorgung hinaus. Sie wirken sich nicht steuermindernd aus.

Die Berechnung der abzugsfähigen Beiträge der privaten Krankenversicherer beschreibt der Verband der privaten Krankenversicherungen (PKV-Verband) folgendermaßen: Vom gesamten Beitrag werden zunächst alle einzeln berechneten Mehrleistungen, zum Beispiel das Krankentagegeld, abgezogen. Sind in dem dann entstandenen Beitrag weitere Mehrleistungen enthalten, werden sie anhand von Punkten der jeweiligen Leistungen ebenfalls heraus gerechnet.

Der PKV-Verband zeigt das an diesem Beispiel:

Eine Frau zahlt monatlich 400 Euro für ihre private Krankenversicherung. Das extra versicherte Krankentagegeld in Höhe von 50 Euro wird davon direkt abgezogen.

Bleiben also 350 Euro übrig. Ihr Tarif enthält jedoch neben den Basisleistungen noch Mehrleistungen beispielsweise für die Chefarztbehandlung im Krankenhaus (+9,24 Punkte) und für Behandlungen durch den Heilpraktiker (+1,69 Punkte). Nun müssen noch der ambulante Basisschutz mit 54,60 Punkten, der stationäre Basisschutz mit 15,11 Punkten und der zahnärztliche Basisschutz mit 9,88 Punkten berücksichtigt werden.

Von den 350 Euro muss dieser Betrag – also 42,26 Euro – nun abgezogen werden.

Somit werden steuerlich 307,74 Euro pro Monat für den Grundschutz der Krankenversicherung berücksichtigt.

Grundlage der steuerlichen Absetzbarkeit der Vorsorgeaufwendungen bildet das Bürgerentlastungsgesetz, das seit 2010 gültig ist. Damit wurden die Steuerpflichtigen laut Bundesfinanzministerium in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten um rund 40 Milliarden Euro entlastet. Mehr dazu finden Sie im Blog von KV-Fux im Fachartikel „Bürgerentlastungsgesetz: Steuern sparen mit der Krankenversicherung“.

Beiträge zur Krankenzusatzversicherung steuerlich absetzen

Zwar gehören auch Krankenzusatzversicherungen zur Vorsorge, werden indes nicht auf dieselbe Art behandelt wie die Beiträge der Krankenvollversicherung. Die Prämien für eine Zahnzusatzversicherung können zwar durchaus in der Steuererklärung auftauchen. Dafür müssen gesetzlich Versicherte den Jahresbetrag in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ in der Zeile 23 eintragen und Privatkrankenversicherte in der Zeile 28. Allerdings ist das nur dann möglich, wenn die Höchstgrenze für steuerlich absetzbare Kosten in Höhe von 1.900 Euro jährlich für Angestellte (für Ehepartner verdoppelt sich die Summe) und 2.800 Euro für Selbstständige nicht bereits erreicht wurde.

Wer über keine Zahnzusatzversicherung verfügt, aber beispielsweise hohe Kosten für Zahnersatz aufwenden musste, kann diese über die Anlage „außergewöhnliche Belastung“ in der Zeile 67 der Steuererklärung geltend machen.

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