Das Wichtigste in Kürze: zum Wechsel in die GKV
- Wenn man privat versichert ist, ist ein freiwilliger Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung nur über Umwege möglich: zum Beispiel, indem man als Angestellter oder Angestellte sein Bruttoeinkommen verringert oder als Selbstständiger in die Familienversicherung des Partners oder der Partnerin aufgenommen wird.
- In manchen Fällen kann für Privatversicherte wieder eine Krankenversicherungspflicht für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) eintreten. Sie haben dann keine freie Wahl mehr und müssen von der PKV in die gesetzliche Krankenkasse wechseln.
- Wer aus finanziellen Gründen wieder gesetzlich versichert sein möchte, hat auch andere Möglichkeiten. Beispielsweise können Privatversicherte durch einen Tarifwechsel oder die Erhöhung des Selbstbehalts ihre Beiträge senken.
Wer muss von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wechseln?
Manchmal stellt sich die Frage über den Wechsel in die GKV gar nicht. Das ist dann der Fall, wenn Privatversicherte wechseln müssen – zum Beispiel aufgrund von Arbeitslosigkeit, einem zu geringen Einkommen oder der Rückkehr in ein Angestelltenverhältnis. Folgende Faktoren führen unter anderem dazu, dass Privatversicherte zurück in die gesetzliche Pflichtversicherung müssen:
- Das Gehalt sinkt unter die Versicherungspflichtgrenze: Als Angestellte oder Angestellter besteht ab einem bestimmten Einkommen eine Versicherungsfreiheit. Diese Versicherungspflichtgrenze liegt bei 66.000 Euro Bruttoeinkommen (Stand 2023).
Verdienen Angestellte mehr, können sie sich privat versichern. Sinkt das Gehalt allerdings erneut unter diese Grenze, besteht automatisch wieder eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Ausnahme: Ab 55 Jahren ist ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung auch bei Unterschreiten der Versicherungspflichtgrenze oftmals nicht möglich.
- Wechsel in ein Angestelltenverhältnis: Nehmen privat versicherte Selbstständige wieder eine feste Beschäftigung an, dann sind sie erneut in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert – solange ihr Gehalt unter der Versicherungspflichtgrenze liegt.
- Arbeitslosigkeit: Beim Bezug von Arbeitslosengeld I besteht sowohl für Selbstständige als auch für zuvor Angestellte wieder eine Versicherungspflicht. Wird kein Arbeitslosengeld I bezogen, bleibt jedoch die private Krankenversicherung bestehen. Letzteres gilt auch bei Bezug von Arbeitslosengeld II (auch als Hartz IV bekannt).
- Aufnahme einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit: Selbstständige mit künstlerischem oder publizistischen Beruf müssen sich in Deutschland über die Künstlersozialkasse gesetzlich versichern.
- Aufnahme eines Studiums: Bei Beginn eines Studiums ist für Studierende unter 30 Jahren eine Versicherung in der GKV verpflichtend. Sie haben allerdings die Möglichkeit, sich davon befreien zu lassen und privat versichert zu bleiben.
Ist auch ein freiwilliger Wechsel von der PKV in die GKV möglich?
Wer einmal in der privaten Krankenversicherung versichert ist, kann nicht einfach so wieder zurück in die GKV wechseln. Einen Antrag auf Rückkehr zu stellen, ist also nicht erfolgversprechend. Dennoch gibt es Umstände, die einen Wechsel ermöglichen.
Rückkehr in die GKV für Angestellte
Freiwillig versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können für eine Rückkehr in die GKV ihr Gehalt reduzieren. Das funktioniert zum Beispiel durch einen Jobwechsel, aber auch durch die Reduzierung von Arbeitszeit. Möglich ist es zudem, einen Teil des Einkommens in die betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen. Dieser Betrag wird dann nicht auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze angerechnet.
Ob die Ersparnisse des Versicherungswechsels tatsächlich die Reduzierung des Gehalts ausgleichen, muss individuell betrachtet werden.
Muss man sich wieder gesetzlich versichern, wenn man unter die Versicherungspflichtgrenze fällt?
Sobald das regelmäßige Einkommen unter die Grenze von 66.000 Euro brutto pro Jahr (Stand 2023) fällt, müssen Angestellte wieder in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Allerdings gibt es einige Ausnahmen – unter bestimmten Voraussetzungen haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Wahl, sich trotz zu geringem Einkommen von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. So kann der private Versicherungsschutz bestehen bleiben.
- Das funktioniert beispielsweise dann, wenn Angestellte aufgrund der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nun ein zu geringes Einkommen haben.
- Auch bei der Verringerung der Arbeitszeit um maximal 50 % gibt es die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Dazu muss man zuvor mindestens fünf Jahre lang die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten haben.
- Wird die Arbeitszeit zur Pflege von Angehörigen verringert, gibt es ebenfalls die Möglichkeit, die Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung aufrechtzuerhalten.
- Besteht während der Elternzeit keine volle Erwerbstätigkeit (also bei einer Wochenarbeitszeit von weniger als 30 Stunden), kann ebenfalls ein Antrag auf die Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgen.
Achtung: eine Befreiung von der Versicherungspflicht kann nicht rückgängig gemacht werden
Wer sich dafür entscheidet, die Versicherungspflicht in der GKV aufzuheben, der erschwert eine mögliche zukünftige Rückkehr noch mehr. Rentnerinnen und Rentner, welche die Pflicht aufheben, können gar nicht mehr gesetzlich versichert werden. Bei Angestellten gilt die Aufhebung so lange, wie das Angestelltenverhältnis bestehen bleibt, für das sie sich befreien lassen. Die Versicherungspflicht tritt dann erneut ein, wenn die entsprechenden Umstände sich verändern.
Rückkehr in die GKV als privat versicherter Selbstständiger
Hat ein Selbstständiger oder eine Selbstständige einmal in die private Krankenversicherung gewechselt, geht es nur noch über Umwege zurück. Denn bei privat versicherten Selbstständigen spielt das Einkommen keine Rolle.
Sie haben als Selbstständiger dennoch drei Möglichkeiten für eine Rückkehr: Sie wechseln in ein Angestelltenverhältnis mit Pflichtversicherung, Sie werden in der Familienversicherung mitversichert oder Sie melden sich arbeitslos und beziehen ALG I.
Für letzteres ist es nicht unbedingt notwendig, die Selbstständigkeit ganz aufzugeben. Als arbeitslos gelten Selbstständige bereits, wenn sie weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten.
Aber Achtung: Nur unter bestimmten Voraussetzungen haben Selbstständige überhaupt Anspruch auf ALG I. Dazu müssen entweder Restansprüche aus einem Angestelltenverhältnis bestehen oder sie müssen eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abgeschlossen haben.
Eine Rückkehr über die gesetzliche Familienversicherung ist für Selbstständige möglich, wenn ihre Einkünfte unter 570 € pro Monat (470 € Einkommen + 100 € Werbekosten) liegen. Die Alternative ist die Aufnahme eines Minijobs, in welchem der Lohn maximal 520 € pro Monat beträgt. Dann muss die Selbstständigkeit ganz aufgegeben werden.
Wechseln Selbstständige wieder in ein Angestelltenverhältnis, dann müssen Sie ihre Selbstständigkeit nicht unbedingt aufgeben. Sie können diese weiterhin nebenberuflich ausführen und sind dann über ihre hauptberufliche Tätigkeit gesetzlich krankenversichert.
Was passiert mit Altersrückstellungen beim Wechsel in die GKV?
Ehemals Privatversicherte, die jetzt Mitglied in der gesetzlichen Kasse sind, können private Zusatzversicherungen abschließen und ihre Rückstellungen darauf anrechnen lassen. So gehen diese nicht verloren.
Jedes Mitglied in der PKV sammelt Altersrückstellungen, um steigende Beiträge im Alter auszugleichen. In der GKV gibt es solche Rückstellungen nicht. Bei einem Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung bleiben diese also in der PKV, wenn sie nicht auf Zusatzversicherungen angerechnet werden.
Warum kann man nicht einfach zwischen GKV und PKV wechseln?
Der Gesetzgeber macht es für Versicherte in der privaten Krankenversicherung schwer, wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln. Der Grund ist unter anderem, dass diese sonst die Systeme ausnutzen könnten.
Denn im jungen Alter sind die Beiträge zur PKV für Personen mit hohem Einkommen im Vergleich zur GKV oft sehr niedrig. Gleichzeitig bieten die PKV-Tarife bessere Leistungen an.
Im Alter werden die Beiträge zur privaten Versicherung aber in manchen Fällen teurer als in der GKV. Damit die Privatversicherten dann nicht wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren und von den günstigeren Beiträgen in der Rente profitieren, ohne dort in jungen Jahren eingezahlt zu haben, sorgt das Gesetz mit entsprechenden Regelungen vor. So ist beispielsweise ab 55 Jahren die Rückkehr in die GKV kaum noch möglich.
Wie läuft die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ab?
Wer von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechselt, der muss bestimmte Fristen einhalten. Der oder die bisher Privatversicherte muss innerhalb von drei Monaten vom Recht auf Sonderkündigung bei der PKV Gebrauch machen und die Kündigung einreichen. Dies ist innerhalb der Frist auch rückwirkend möglich. Wird die Frist nicht eingehalten, werden doppelte Beiträge fällig.
Die PKV verlangt in der Regel einen Nachweis über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese stellt die gesetzliche Krankenkasse aus. Der Nachweis muss innerhalb von zwei Monaten erfolgen, ansonsten ist die Kündigung ungültig.
Gut zu wissen: Wenn aufgrund des Unterschreitens der Versicherungspflichtgrenze wieder eine Pflichtversicherung eintritt, muss der Arbeitgeber unverzüglich darüber informieren. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich also keine Sorgen machen, dass ihr Einkommen unbemerkt unter die Grenze fällt und sie ohne ihr Wissen wieder gesetzlich versichert sind.
Wann ist die Rückkehr in die GKV sinnvoll?
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Beiträge vom Einkommen abhängig. Wer also wenig verdient und keine privaten und umfassenden Leistungen in Anspruch nehmen möchte, ist in der GKV oftmals besser aufgehoben.
Gerade Selbstständigen fällt es aber oft schwer, ihr lebenslanges Einkommen vorauszusagen. So schließen sie vielleicht zu Beginn ihrer Karriere eine private Krankenversicherung ab. Nach ein paar Jahren merken sie dann, dass ihr Einkommen nicht so hoch ist wie erhofft, und wechseln wieder in ein Angestelltenverhältnis. In solch einem Fall kann eine Rückkehr zur gesetzlichen Krankenkasse sinnvoll sein.
Ein Grund für die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung kann auch eine wachsende Familie sein. In der PKV müssen Kinder sowie Ehepartnerinnen und Ehepartner jeweils einen eigenen Vertrag abschließen. Die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen kann mit mehr als drei Kindern dann unter Umständen günstiger werden.
Doch lieber in der PKV bleiben? So lassen sich Beiträge optimieren
Wer aus Kostengründen von der PKV zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln möchte, der kann zunächst einmal andere Möglichkeiten in Betracht ziehen. So ist ein Tarifwechsel oder eine Erhöhung des Selbstbehalts oftmals die bessere Option. Auf diese Weise kann die private Absicherung bestehen bleiben und Altersrückstellungen gehen nicht verloren.
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Tarifwechsel
Das Recht auf einen Tarifwechsel gilt für jeden, der privat versichert ist. Versicherte haben immer die Möglichkeit, in einen gleichwertigen oder einen niedrigeren Tarif zu wechseln. Dadurch können sie oftmals einen beachtlichen Betrag sparen.
Nicht empfehlenswert ist es hingegen, den privaten Anbieter zu wechseln. Dann gehen Teile der Altersrückstellungen verloren, was im Alter zu höheren Beiträgen führen kann. Zudem darf das neue Krankenversicherungsunternehmen vor dem Eintritt Gesundheitsprüfungen durchführen. Infolgedessen können ebenfalls höhere Beiträge fällig werden.
Selbstbehalt erhöhen
Die Erhöhung des Selbstbehalts ist eine weitere Möglichkeit, die Beiträge zur privaten Krankenversicherung zu verringern. So können die Versicherten weiterhin von den Leistungen ihres Tarifs profitieren, zahlen aber im Versicherungsfall einen höheren Eigenanteil. Diese Entscheidung sollte aber gut überlegt werden, denn es sprechen auch ein paar Argumente dagegen:
- Bei einem höheren Selbstbehalt sinkt der Beitrag zur Versicherung für Angestellte – und damit auch der Arbeitgeberanteil. Im Krankheitsfall beteiligt der Arbeitgeber sich aber nicht an dem Selbstbehalt. Diesen müssen privat Versicherte allein tragen. Selbstständige hingegen übernehmen ohnehin alle Kosten selbst, weshalb für sie ein höherer Selbstbehalt oftmals sinnvoller ist als für Angestellte.
- Den Selbstbehalt wieder zu senken, ist nicht ohne weiteres möglich. Die Versicherung kann in diesem Fall wieder eine Gesundheitsprüfung durchführen, was zu höheren Beiträgen führen kann.
Kompromiss: In GKV wechseln und Zusatzversicherung abschließen
Es ist nicht unbedingt notwendig, sich ganz zwischen PKV und GKV zu entscheiden. Stattdessen gibt es auch einen Kompromiss. Denn als Mitglied in der GKV kann man sich dennoch in der privaten Krankenversicherung zusatzversichern.
Wer also trotz Rückkehr in die gesetzliche Kasse nicht auf bestimmte Leistungen verzichten möchte, kann für eine bessere Absicherung beispielsweise eine Zahnzusatzversicherung oder eine Krankenhauszusatzversicherung abschließen.