Wann der Versicherer eine Private Krankenversicherung kündigen darf

Wenn es darum geht, den Vertrag einer Versicherung zu kündigen, ist es meist der Versicherungsnehmer, der sich entschließt, den Anbieter zu wechseln. In vielen Sparten, wie bei der Kfz- oder bei anderen Sachversicherungen, kann das unter dem Aspekt der Leistungserhöhung und Beitragsersparnis durchaus sinnvoll sein. Bei einer privaten Krankenversicherung dagegen macht der Wechsel zu einem anderen Versicherer in den wenigsten Fällen Sinn – verliert der Kunde dann doch ganz oder teilweise die bis dahin gebildeten Alterungsrückstellungen.

Selten denken Versicherungsnehmer darüber nach, dass ihr Versicherer ihnen ebenfalls die Kündigung des Vertrages aussprechen kann. Bei privaten Unfall- und Schadenverträgen dürfen Versicherer so handeln. Stellen sie bei ihren regelmäßigen Prüfungen fest, dass sich ein Vertrag, vielleicht aufgrund der Häufigkeit und/oder Höhe des Schadens/der Schäden nicht lohnt, können sie sich von diesem Risiko trennen.

Wann ist die Kündigung durch den Krankenversicherer nicht erlaubt?

Der Paragraph 206 des Versicherungsvertragsgesetzes regelt die Kündigung durch das Versicherungsunternehmen. In Absatz 1 heißt es: „Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach Paragraph 193 Absatz 3, Satz 1 erfüllt, ist durch den Versicherer ausgeschlossen.“ Das betrifft sowohl die gesetzliche Krankenversicherung als auch die private.

Verträge zur Existenzsicherung:

Verträge zur Existenzsicherung jedoch – und dazu zählen neben Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherungen auch die privaten Krankenversicherungen – darf die Versicherung nicht kündigen

Wann ist die Kündigung durch die PKV erlaubt?

Dennoch darf der Versicherer von einem Vertrag zurücktreten oder sogar eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Nämlich dann, wenn der Versicherte vor Abschluss des Vertrages bei der Gesundheitsprüfung falsche Angaben gemacht hat oder schwerwiegende Vertragsverletzungen wie das Fälschen von Abrechnungen vorliegen.

Falsche Angaben bei der Gesundheitsprüfung

Liegen Fehlinformationen zum Gesundheitszustand vor, müssen ein Vorsatz oder eine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Nur in dem Fall kann der Versicherer von seiner Vereinbarung mit dem Kunden zurücktreten und den Vertrag rückabwickeln. Bei Vorsatz gilt, dass das in den ersten zehn Versicherungsjahren und bei grober Fahrlässigkeit in den ersten fünf Jahren nachgewiesen werden muss.

Lagen weder vorsätzliches noch grob fahrlässiges Verhalten vor, kann der Versicherer den Vertrag unter der Voraussetzung mit einem Monat kündigen, dass er bei Kenntnis aller Informationen den Kunden gar nicht versichert hätte. Anderenfalls kann der Vertrag bestehen bleiben, aber der Versicherungsnehmer muss unter Umständen rückwirkend einen Risikozuschlag zahlen.

Arglistige Täuschung:

Nichtig wird der gesamte Vertrag, wenn dem Versicherungsnehmer eine arglistige Täuschung nachgewiesen werden kann. Das Unternehmen hat dann das Recht, den Vertrag anzufechten und er wird damit nichtig. Nachdem eine Täuschung entdeckt wurde, muss der Versicherer die Anfechtung innerhalb eines Jahres erklären.

Wer kann im Streitfall mit der PKV vermitteln?

Sollte es Unstimmigkeiten darüber geben, ob eine Anzeigepflichtverletzung vorliegt oder nicht, könnte der Versicherte die Angelegenheit zunächst mit dem Versicherer selbst regeln, eventuell bereits mit fachkundiger Unterstützung. Sollte das jedoch nicht funktionieren, kann er sich an eine Schlichtungsstelle, den Ombudsmann der PKV, wenden. Dieser kann klären ob eine Kündigung durch den Krankenversicherer rechtmäßig ist.

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Wenn Beiträge nicht gezahlt werden, berechtigt das den Versicherer nicht zu einer Kündigung des Versicherungsvertrages. Seit 2009 besteht die Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Damit einhergehend wurde eine Kündigung des Versicherungsschutzes bei Beitragsschulden sowohl eines privaten Krankenversicherers als auch einer Krankenkasse unterbunden. Allerdings, und das betrifft sowohl die private als auch die gesetzliche Absicherung, können die Leistungen gekürzt werden. Lediglich eine Notversorgung ist dann noch gewährleistet.

Gerd Güssler

Versicherungsexperte & Gründer KV-FUX

Dieser besondere Kündigungsschutz ist nur für die Vollversicherungen anzuwenden. Für Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherungen ist die Regelung nicht ganz so streng. Hier kann der Versicherer durchaus ordentlich kündigen. Allerdings nur in den ersten drei Versicherungsjahren.

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