Erstattung bei der Zahnzusatzversicherung

Je nach Tarif kann der Erstattungssatz bei einer Zahnzusatzversicherung  30 bis 100 Prozent ausmachen. Wichtig dabei ist allerdings, worauf sich die Erstattung bezieht. Hier erfahren Sie, was es damit auf sich hat.

Zahnzusatzversicherungen (ZZV) werden in Deutschland immer populärer. Mehr als 16 Millionen Deutschen setzen laut PKV-Verband mittlerweile auf eine zusätzliche Absicherung ihrer Zähne. Denn Brücken, Kronen oder Inlays können bereits in der Standardversion ziemlich teuer werden. Sollen es bessere Materialien sein, geht es noch mehr ins Geld.

Erstattung bei der Zahnzusatzversicherung in der GKV

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt über einen Festzuschuss in der sogenannten Regelversorgung immer nur einen geringen Anteil. Üblicherweise sind das 50 Prozent der Kosten. Etwas mehr wird es, wenn der Versicherte in Form seines Bonushefts einen lückenlosen Nachweis über Vorsorgeuntersuchungen für fünf, oder besser noch zehn Jahre, vorlegen kann.

Erstattungsmethode regelt, wie viel übernommen wird

Die private Krankenversicherung übernimmt zufolge dann je nach abgeschlossenem Tarif einen weiteren Anteil oder den Rest der Kosten. Im besten Fall sind das 100 Prozent, sodass der Versicherte keinen Eigenanteil leisten muss.

Im Markt üblich ist die Erstattung bei der Zahnzusatzversicherung von 50 bis 100 Prozent. Am weitesten verbreitet ist, dass 80 bis 90 Prozent des Rechnungsbetrages übernommen werden.

Dabei gibt die Erstattungsmethode vor, wie hoch die Höhe dieses Betrages ist. Dafür stehen drei Varianten zur Verfügung, wobei es auch Mischformen geben kann.

Bei der Erstattung nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung wird zunächst vom Rechnungsbetrag der Prozentwert der Zahnzusatzversicherung abgezogen. Daraus berechnet sich dann der Eigenanteil. Der Rest wird abzüglich des Zuschusses der Krankenkasse von der Zahnzusatzversicherung übernommen.

In der Version Erstattung der Restkosten berechnet sich der Eigenanteil, nachdem der Zuschuss der Krankenkasse abgezogen wurde. Auf diese Restkosten erstattet die Zahnzusatzversicherung dann den festgelegten Prozentsatz in Höhe von 50 bis 100 Prozent je nach Tarif.

Mit Vorsicht zu genießen:

Manche Tarife sehen eine Verdoppelung des Festzuschusses der Krankenkasse vor. Diese Angebote sind laut Experten jedoch eher mit Vorsicht zu genießen. Sie werden oftmals mit einer 100-prozentigen Erstattung beworben und sind vergleichsweise günstig. Diese Erstattungshöhe bezieht sich dann jedoch lediglich auf den Festzuschuss der Krankenkasse und nicht auf den Rechnungsbetrag. Das Resultat: Der Versicherungsnehmer muss trotz zusätzlicher Versicherung einen recht hohen Eigenanteil zahlen.

Welche Form der Erstattungsmethode der Versicherte für sich wählt, hängt neben den zu erwarteten Zahnbehandlungen und den Kosten für Zahnersatz auch von der Höhe des Beitrages ab, den er gewillt ist, für das Leistungspaket des Versicherers zu zahlen.

Beispiel 1: Erstattung der Restkosten

Zahnärztlicher Rechnungsbetrag 800 Euro
Zuschuss Krankenkasse 150 Euro
Restkosten 650 Euro
Erstattung ZZV z.B. 90 Prozent 585 Euro
Eigenanteil 65 Euro

Beispiel 2: Erstattung nach Vorleistung der Krankenkasse

Zahnärztlicher Rechnungsbetrag 800 Euro
ZZV-Erstattung 90 Prozent 720 Euro
Eigenanteil 80 Euro
Gesamterstattung 720 Euro
Zuschuss Krankenkasse150 Euro
Erstattung ZZV570 Euro

Beispiel 3: Verdoppelung des Festzuschusses

Zahnärztlicher Rechnungsbetrag 800 Euro
Festzuschuss Krankenkasse 150 Euro
Leistung der ZZV 150 Euro
Eigenanteil500 Euro

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