Wenn eine Versicherung im Schadensfall die eingereichte Zahnarztrechnung nicht bezahlt, ist der Ärger beim Kunden groß. Und es steht dann immer die Frage im Raum: Wie kann das eigentlich passieren? Wenn man die monatlichen Beiträge rechtzeitig bezahlt, erwartet man im Gegenzug eine Übernahme der Kosten. Dabei ist es im Grunde recht einfach: In den Versicherungsbedingungen regelt der Anbieter die Leistungsfälle eindeutig. Sind bestimmte Dinge ausgeschlossen oder nicht vereinbart, erfolgt keine Leistung und die Zahnzusatzversicherung zahlt nicht.
Versicherungsbedingungen:
Manchmal ist sich der Versicherungsnehmer allerdings der Tragweite einiger Formulierungen nicht bewusst, oder er hat beim Entstehen des Schadensfalls einfach nicht daran gedacht. Daher kommt es sehr darauf an, die Versicherungsbedingungen und ihre Bedeutung beziehungsweise Auswirkung genau zu kennen. Anderenfalls kann es eben vorkommen, dass trotz Versicherung der Kunde den Schaden aus eigener Tasche zahlen muss.
Versicherungsfall ist bereits eingetreten
Häufig ist dies der Fall, wenn die Versicherung erst nach Eintritt des Schadenfalls abgeschlossen wird. Sobald der Zahnarzt eine Behandlung bereits angeraten und erst recht, wenn sie begonnen wurde, lehnen die meisten Versicherungen die Kostenübernahme ab. Es gibt einige Ausnahmen. So versichern manche Anbieter auch, wenn es für den Versicherungsschutz eigentlich schon zu spät ist.
Im Zuge des Abschlusses einer Zahnzusatzpolice werden Fragen nach dem Zahnstatus gestellt. Mit Eintritt des Versicherungsfalls erfragt das Versicherungsunternehmen beim behandelnden Zahnarzt, wann die Behandlung begonnen hat oder angeraten wurde. Um diese Auskunft einholen zu können, entbindet der Versicherungsnehmer seinen Zahnarzt von der Schweigepflicht. Daher kann es sinnvoll sein, den Zahnarzt vor Abschluss einer Zahnzusatzversicherung konkret danach zu fragen, ob der Bedarf einer Behandlung bereits besteht.
Die allgemeine und besondere Wartezeit
Ein weiterer wichtiger Punkt bei der Zahnzusatzversicherung ist die Wartezeit. Viele Tarife verfügen über eine allgemeine Wartezeit von vorwiegend drei Monaten. Die besondere Wartezeit bei kieferorthopädischen Behandlungen etwa beträgt in der Regel sogar acht oder neun Monate. Alle Behandlungen, die in dieser Zeit stattfinden, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Es gibt mittlerweile viele Tarife, die auf eine Wartezeit verzichten. Die Angebote mit und ohne Wartezeit zu vergleichen, lohnt sich also.
Leistungsbegrenzung:
Desweiteren beachten viele Versicherungsnehmer im Fall der Fälle die Leistungsbegrenzung oft nicht. In den ersten Jahren behalten sich die Produktanbieter oft vor, zum Beispiel Rechnungen lediglich bis zur Höhe von 1.000 Euro pro Jahr zu begleichen. Ab dem vierten oder fünften Jahr steigt dieser Betrag meist auf das Doppelte an. Danach gilt die Leistungszusage meist in unbegrenzter Höhe. Für den Versicherungskunden ist hierbei wichtig, worauf sich die Leistungsbegrenzung bezieht, auf das Kalenderjahr oder auf das Versicherungsjahr. Bei dieser Versicherungsbedingung schaut der Kunde am besten ganz genau hin.
Auf die Details kommt es an
In den Verträgen wird meist sehr genau beschrieben, welche Leistungen versichert sind. Das gilt beispielsweise für Kronen, Brücken oder Implantate. Doch auch die sogenannten Nebenleistungen, wie ein Knochenaufbau als Vorbereitung für ein Implantat, sind oft entscheidend.
Desweiteren spielt die Erstattung der gesetzlichen Krankenversicherung oft eine Rolle. Denn manche private Absicherung hängt von den Vorleistungen der Krankenkasse ab. Hier wird dann nur geleistet, wenn die Kasse einen Teil der Kosten übernimmt. Vor Abschluss der Zahnzusatzversicherung gilt es daher, sehr genau auf diese Details zu achten, damit die Zahnzusatzversicherung zahlt.