Material- und Laborkosten in der Privaten Krankenversicherung

Material- und Laborkosten sind Kosten des zahntechnischen Labors bei einer zahnärztlichen Behandlung. Sind bei einer zahnärztlichen Behandlung auch zahntechnische Leistungen erforderlich, werden die Kosten der Arbeiten des zahntechnischen Labors als Material- und Laborkosten in Rechnung gestellt (meist als Anlage).

Das zahntechnische Labor erstellt dabei seine Rechnung grundsätzlich auf Basis der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB ), eine von der Zahntechnikerinnung festgelegte unverbindliche Kalkulationsgrundlage für die Erbringung zahntechnischer Leistungen.

Die Kosten für zahntechnische Leistungen nach BEB liegen häufig deutlich höher, als nach dem für gesetzlich Versicherte geltenden Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis (BEL II ). Hinzu kommt, dass ein zahntechnisches Labor nicht zwingend an die BEB gebunden ist und seine Preise auch davon abweichend und individuell festlegen darf.

Deswegen erhalten gesetzlich und privat Versicherte häufig unterschiedlich hohe Laborrechnungen für die gleiche Versorgung. Dabei sollte sich der Preis für die Versorgung eines Zahndefektes aber eigentlich nur aufgrund der Qualität des gewählten Materials unterscheiden und der Preis bei gleicher Versorgung nicht aufgrund des Versicherungsstatus unterschiedlich hoch sein.

Material- und Laborkostenverzeichnis / Sachkostenliste

Aufgrund dieser unterschiedlichen Preisgestaltung für zahntechnische Leistungen sind manche Tarife mit einem Preis-/Leistungsverzeichnis für Material- und Laborkosten (manchmal auch „Sachkostenliste“ genannt) ausgestattet.

In diesem sind Höchstpreise für Material- und Laborkosten bei zahnärztlicher Behandlung festgelegt. Dies ist ein gängiges Mittel, das viele private Krankenversicherer einsetzen, um Versicherte und Behandler dafür zu sensibilisieren, dass labortechnische Leistungen nicht in Abhängigkeit des Versicherungsstatus höher angesetzt werden sollten.

Wichtig, zu wissen: Gilt für einen privaten Krankenversicherungstarif ein solches Preis-/Leistungsverzeichnis und werden vom Labor höhere Preise als in diesem Verzeichnis in Rechnung gestellt, so vermindert sich der erstattungsfähige Rechnungsbetrag für Versicherungsnehmer.

Im Bedarfsfall sollten Versicherungsnehmer ihrem Zahnarzt das gültige Preis-/Leistungsverzeichnis zeigen und gemeinsam ein kostengünstiges Labor auswählen, auch wenn der Zahnarzt – sicherlich zu Recht – vertrauensvoll mit einem bestimmten Labor zusammenarbeitet. Solange in den Laboratorien nach gleichen „deutschen Qualitätsstandards“ gearbeitet wird, ist ein Labor nicht per se besser als ein anderes.

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