Fahrtkostenerstattung in der privaten Krankenversicherung

In der privaten Krankenversicherung sind Fahrtkosten zu einer notwendigen ambulanten Heilbehandlung in der Regel nur bei Gehunfähigkeit erstattungsfähig, welche ärztlich bescheinigt werden muss.

Anders verhält sich das bei Rettungsfahrten, die infolge von Unfall oder Erkrankung, welche im Leistungsumfang enthalten sind. Eine Ausnahme besteht, wenn der Unfall oder die Erkrankung während eines Auslandsaufenthaltes geschieht. Ein Rücktransport ist nicht immer im Leistungsversprechen des Tarifes enthalten.
In der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Kosten für Fahrten nur dann übernommen, wenn sie im Zusammenhang mit einer Kassenleistung medizinisch notwendig sind. Rettungsfahrten unterliegen einer Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent der entstandenen Kosten, wobei mindestens 5,00 Euro und höchstens 10 Euro anfallen.

Speziell bei ambulanten Heilbehandlungen oder ambulanten Operationen werden die Fahrtkosten nur übernommen, wenn ein stationärer Aufenthalt dadurch verhindert werden kann oder ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, wie z. B. eine Dialysebehandlung.

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