Kinder von Eltern, die privat krankenversichert sind, erben den Versicherungsschutz ihrer Eltern. Das bedeutet, dass der Leistungsumfang privat versicherter Kinder nicht höher oder umfassender sein darf als die tariflich vereinbarten Leistungen von Vater oder Mutter. Ausnahmen gibt es lediglich bei der Höhe von Selbstbeteiligungen. Viele Versicherer sehen darin keine Leistungsumfang-Erweiterung, wenn privat versicherte Kinder ein...