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Kinder von Eltern, die privat krankenversichert sind, erben den Versicherungsschutz ihrer Eltern. Das bedeutet, dass der Leistungsumfang der PKV für Kinder nicht höher oder umfassender sein darf, als das Leistungsversprechen von Vater oder Mutter.
Ausnahmen gibt es lediglich bei der Höhe von Selbstbeteiligungen und Selbstbehalten. Viele Versicherer sehen darin keine Erweiterung des Leistungsumfangs, wenn Kinder in der PKV einen geringeren Selbstbehalt haben, als ihre Eltern.
Prüfen, ob für die Eltern eine private Pflegetagegeldversicherung (PTG) besteht! Denn der Säugling darf nicht umfassender versichert werden, als das Elternteil, bei dem der Säugling versichert werden soll. Hat das Elternteil kein PTG, kann es für das Kind nicht ohne Gesundheitsprüfung nachversichert werden.
Je nachdem, wann sich die Eltern privat krankenversichert haben, besteht für die zu versichernden Kinder auch der Anspruch auf die jeweilige Tarifwelt (Alte Welt , neue Welt , Unisex ). Das ist vor allem für diejenigen interessant, die bereits vor dem 31.12.2008 bei ihrem aktuellen Anbieter versichert waren. (siehe Datum Versicherungsbeginn in der Police) Dadurch haben auch die Kinder Zugang zur sogenannten „Alten Tarifwelt“ und damit auch zum Standardtarif (STN) als Seniorenlösung. Ob sie im späteren Verlauf im Leben von diesem Recht Gebrauch machen können, wollen oder nicht, spielt an dieser Stelle eine untergeordnete Rolle. Allein die Möglichkeit, dieses Recht für seine Kinder erhalten zu können, kann für ein späteres Dasein in einer PKV von großer Bedeutung sein.
Werden Neugeborene innerhalb von zwei Monaten nach der Entbindung beim Krankenversicherer der Eltern, bzw. eines Elternteils nachweislich angemeldet, dann erfolgt das ohne Wartezeit und ohne Gesundheitsprüfung für das Kind. Das ist der grundlegende Vorteil der Kindernachversicherung , denn für den PKV-Anbieter besteht Kontrahierungszwang, das heißt, er hat sich verpflichtet, den Säugling in den bestehenden Versicherungsschutz der Eltern bzw. eines Elternteils aufzunehmen.
Normalerweise werden die Kosten für Entbindung, die ersten beiden Untersuchungen U1 und U2 der Mutter zugerechnet und über Fallpauschalen mit ihrem Krankenversicherer abgerechnet. Sollte es während oder nach der Geburt zu einer zusätzlichen Untersuchung wegen „Verdacht auf“ kommen, dann werden alle entstandenen Kosten für Untersuchungen und Behandlung ab der Entbindung dem Kind zugerechnet. Der Krankenversicherer des Kindes wird diese Kosten aber nicht erstatten, weil sie vor Beginn der Vertragsannahme entstanden sind.
Dieses Kostenrisiko ist im Falle der Kindernachversicherung ausgeschlossen.
Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Monaten nach der rechtlichen Adoption beim Krankenversicherer der Adoptiv-Eltern erfolgen. Anders als bei leiblichen Kindern, darf bei Vorerkrankung oder Behinderung ein Risikozuschlag verlangt werden. Er kann bis zu hundert Prozent betragen.
Da bei Kindern oftmals andere Kriterien wichtig sind, als bei Erwachsenen, sollten werdende Eltern bereits frühzeitig den eigenen Versicherungsschutz (Ambulant, Stationär, Zahn, Pflege) auf Lücken hin überprüfen. Sollten hier Änderungen vorgenommen werden müssen, dann gilt bei einer Erweiterung des Versicherungsschutzes eine Wartezeit. Daher so früh als möglich den privaten Versicherungsschutz der Eltern anpassen. Klingt in dieser freudigen Erwartung sachlich, macht dennoch richtig Sinn. So können bei frühzeitigem Kümmern ggf. auch anstehende Wartezeiten eliminiert werden.
Weniger wichtig ist für Kinder die Unterbringung in einem Einbettzimmer. Gerade aus sozialen Gesichtspunkten heraus, werden auf Kinder- und Jugendstationen eher Zweibettzimmer zu finden sein.
In der Regel bieten die privaten Krankenversicherer auch Tarife für Kinder und Jugendliche an. Im Unterschied zu den Erwachsenentarifen werden hier keine Alterungsrückstellungen gebildet. Auch dadurch kommt es bei Kinder- und Jugendtarifen zu geringeren Beiträgen.
Ein weiterer Unterschied PKV-Tarife für Kinder kann darin bestehen, dass bei Kindern und Jugendlichen ein halbierter oder in anderer Form geringerer Selbstbehalt gilt, als das in der entsprechenden PKV-Tarifstufe bei Erwachsenen vorgesehen ist.
Bis sie erwachsen sind, erleben Kinder bis zu zwei Alterssprünge in der privaten Krankenversicherung. In der Regel gilt der Kinderbeitrag bis zum Alter von 14 oder 15 Jahren. Dann kommt der Alterssprung in die Jugendtarife. Dieser Beitrag gilt dann normalerweise bis zum Alter von 19 oder 20 Jahren. Daran schließt sich dann der zweite Alterssprung an, denn jetzt gilt der Beitrag für Erwachsene. Ab jetzt setzt die Bildung der Alterungsrückstellung ein.
Für die Zeit der Ausbildung bieten die privaten Krankenversicherer als PKV für Kinder auch sogenannte Ausbildungstarife an. Sie sind ebenfalls ohne Alterungsrückstellung kalkuliert und beispielsweise für Studenten ,die sich für die Zeit des Studiums von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen wollen. Für Beamte in Ausbildung, bzw. Referendare stehen auch Ausbildungstarife zur Verfügung.
Es macht daher durchaus Sinn, in der Beratung den Versicherungsvermittler, Versicherungsmakler oder Versicherungsberater zu fragen, ob ein Versicherer auch Ausbildungsstufen anbietet. Und wenn nicht, mindestens nach dem niedrigsten Erwachsenenbeitrag zu fragen.