Kinderkrankengeld für privat Versicherte

Das Kinderkrankengeld ermöglicht es Eltern, ihre kranken Kinder ohne Lohneinbußen gesund zu pflegen. Auf diese Leistung haben gesetzlich Versicherte einen Anspruch. Doch auch privat Versicherte können den durch die Kinderbetreuung entstehenden Ausfall ihres Verdienstes finanziell kompensieren. Der folgende Artikel zeigt, worauf es dabei ankommt und welche Regelungen aktuell gelten.

Zusammenfassung zum Kinderkrankengeld für privat Versicherte

  • Ist ihr Kind krank und muss zu Hause gesund gepflegt werden, haben Eltern Anspruch auf unbezahlte Freistellung.
  • Den dadurch entstehenden Verdienstausfall gleicht in der gesetzlichen Krankenkasse das Kinderkrankengeld teilweise aus.
  • Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht nicht für privat Versicherte. Sie haben dennoch die Möglichkeit, sich entschädigen zu lassen.

Haben Privatversicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Das Kinderkrankengeld erhalten berufstätige Eltern, wenn sie gesetzlich krankenversichert sind und keine Lohnfortzahlung von ihrem Arbeitgeber erhalten. Da es sich um eine vom Bund finanzierte Leistung der Krankenkassen handelt, können Privatversicherte diese nicht in Anspruch nehmen.

Es gibt jedoch einige private Krankenversicherungen, die spezielle Tarife mit Kinderkrankengeld anbieten. Trotzdem müssen privat krankenversicherte Eltern ohne solche Tarife nicht auf einen finanziellen Ausgleich verzichten, wenn sie für die Gesundheit ihres Kindes die Arbeit ruhen lassen müssen.

Wie ist das Kinderkrankengeld in der PKV geregelt?

Sind das Kind und ein Elternteil bei einer privaten Krankenversicherung mit Kinderkrankengeld versichert, haben sie Anspruch darauf, wenn eine ärztlich attestierte Notwendigkeit für die Pflege des Kindes zu Hause besteht. Eine weitere Bedingung ist, dass keine andere Person im Haushalt – also weder der Partner oder die Partnerin noch die Großeltern – diese Aufgabe übernehmen kann. Das Kind muss außerdem unter zwölf Jahre alt sein. Ausnahmen gelten für Kinder mit Behinderung. Für ihre Betreuung im Krankheitsfall gibt es das Kinderkrankengeld auch, wenn sie älter sind.

Was gilt, wenn ein Elternteil gesetzlich und das andere privat versichert ist?

In vielen Familien haben Eltern und ihr Nachwuchs nicht die gleiche Krankenversicherung. Sind die Eltern zum Beispiel aufgrund von Einkommensunterschieden gemischt privat und gesetzlich versichert, hängt der Anspruch auf Krankengeld für ihr Kind vom Einzelfall ab.

Grundsätzlich gilt:

  • Sind sowohl das Kind als auch ein Elternteil gesetzlich versichert, besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn dieser Elternteil das Kind pflegt.
  • Ist das Kind mit einem Elternteil privat versichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld.
  • Ist das Kind bei einem Elternteil privat versichert und übernimmt der Elternteil die Betreuung, der gesetzlich versichert ist, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Krankengeld für den Nachwuchs.
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Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Gesetzlich Versicherte haben in der Regel Anspruch auf ein Kinderkrankengeld in Höhe von 90 Prozent ihres Nettolohns. Der Anspruch besteht ab dem ersten Krankheitstag ihres Kindes. Für das Jahr 2024 beträgt der Tageshöchstsatz jedoch 120,75 Euro.

Bedenkt man, dass Kindertarife in der privaten Krankenversicherung oft günstiger sind als die Monatsbeiträge für Kinder in der GKV, gleicht sich der finanzielle Vorteil von einem Krankengeld für gesetzlich versicherte Kinder schnell wieder aus.

Wie können Eltern Kinderkrankengeld beantragen?

  • Gesetzlich Versicherte benötigen für die Beantragung von Kinderkrankengeld ein ärztliches Attest.
  • Außerdem muss das Elternteil, das die Betreuung des Kindes übernommen hat, einen Antrag bei der Krankenversicherung stellen und diesen zusammen mit der Arztbescheinigung einreichen.
  • Um den Anspruch auf eine Entschädigung bei Schließung von Kita oder Schule geltend zu machen, genügt eine Bescheinigung der Einrichtung über die Schließung.

Wann gibt es für Privatversicherte eine Lohnfortzahlung, wenn das Kind krank ist?

Die Gesundheit der Familie geht vor. Deshalb haben berufstätige Eltern mit einem kranken Kind das Recht, sich von der Arbeit freistellen zu lassen. Ob in diesem Fall eine Lohnfortzahlung in Frage kommt, hängt vom Beruf der Eltern und individuellen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber ab.

Wann gibt es eine Lohnfortzahlung für Angestellte?

§ 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sieht vor, dass berufs­tätige Eltern ohne Lohnkürzung freigestellt werden müssen, wenn dafür unver­meid­bare und unver­schuldete Gründe vorliegen. Dazu gehört auch die Erkrankung eines Kindes unter acht Jahren. Als Nachweis genügt ein ärzt­liches Attest.

Wie lange wird der Lohn gemäß § 616 BGB weitergezahlt?

Die BGB-Regelung gilt nur für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ – was in diesem Fall laut Rechtsprechung bis zu fünf Arbeitstage sind. Die Lohnfortzahlung nach § 616 BGB ist außerdem nur dann möglich, wenn sie nicht durch einen Tarif- oder den Arbeits­vertrag ausgeschlossen ist.

Tipp: Regelungen zur Lohnfortzahlung für Privatversicherte können mit dem Arbeitgeber individuell getroffen werden. Es lohnt sich deshalb, bei der Jobsuche auf kinderfreundliche Regelungen im Arbeitsvertrag zu achten oder das Gespräch mit dem aktuellen Arbeitgeber zu suchen.

Was gilt für Selbstständige mit Kindern?

Selbstständige haben keinen Arbeitgeber, der ihren Verdienstausfall während der Kinderbetreuung mit einer Lohnfortzahlung finanziell überbrücken kann.

Haben Beamte Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Menschen im Staatsdienst, die in der PKV versichert sind, haben bei geschlossenen Schulen und Kitas keinen Anspruch auf Entschädigung. Allerdings besteht für sie die Möglichkeit, einen Sonderurlaub von bis zu vier Tagen bei ihrem Arbeitgeber zu beantragen, was in ihrem Fall der Bund oder das Bundesland ist, in dem sie arbeiten.

Auf wie viele Kinderkrankentage haben Eltern Anspruch?

Das Kinderkrankengeld ist eine zeitlich begrenzte Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Eltern, die Mitglied in einer Krankenkasse sind, können deshalb nur eine bestimmte Anzahl von Kinderkrankentagen pro Jahr geltend machen.

Normalerweise gelten folgende Regelungen für je ein Elternteil und Alleinerziehende:

  • Je Elternteil können pro Kind 15 Kinderkrankentage pro Jahr genommen werden
  • Alleinerziehende dürfen pro Kind 30 Kinderkrankentage nehmen

FAQs zum Kinderkrankengeld

Was versteht man unter Kinderkrankengeld?

Das Krankengeld für Kinder ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherungen. Sie entlastet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer finanziell, wenn diese zugunsten der Kinderbetreuung nicht arbeiten können. Zwar besteht in diesem Fall ein Anspruch auf Freistellung, allerdings ist diese Freistellung in der Regel unbezahlt. Das Kinderkrankengeld ist also eine Form von Lohnfortzahlung, die immer dann greift, wenn keine andere Möglichkeit der Entschädigung besteht und das Kind nicht anderweitig betreut werden kann.

Wer zahlt Kinderkrankengeld, wenn das Kind privat versichert ist?

  • Ist ein Kind privat krankenversichert und muss aufgrund von Krankheit zu Hause gepflegt werden, besteht für den Elternteil, der nicht zur Arbeit gehen kann, kein Anspruch auf Kinderkrankengeld.
  • Außerdem gibt es PKV-Unternehmen, die ein Kinderkrankengeld anbieten. Darüber hinaus können Arbeitgeber ihren Angestellten eine Lohnfortzahlung vertraglich gewähren.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Die Höhe des Kinderkrankengelds richtet sich nach dem Einkommen des Elternteils, das den Antrag stellt, und ist auf einen Tageshöchstsatz begrenzt. Üblicherweise kann jeder Elternteil für maximal 15 Tage Kinderkrankengeld beantragen. Bei Alleinerziehenden sind es 30 Tage.

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