Private Krankenversicherung und Schwangerschaft

Wenn ein Baby unterwegs ist, ist das für die werdenden Eltern eine aufregende Sache – die damit verbundenen medizinischen Mehrkosten geraten dabei verständlicherweise in den Hintergrund. Dennoch sollte eine (angehende) Privatpatientin im Falle einer Schwangerschaft einige Dinge beachten. Die Details erfahren Sie hier.

Schutz während der Schwangerschaft: GKV vs. PKV

Innerhalb der privaten Krankenversicherung (PKV) ist es für junge Frauen ein ausschlaggebendes Kriterium, wie die jeweiligen Anbieter mit einer Schwangerschaft umgehen. Dabei ist zunächst anzumerken, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung für jede Frau genau definiert ist, wie viele Untersuchungen sie wann bekommt. Auch die Kosten für einen Vorbereitungs- und später der Rückbildungskurs werden von der Krankenkasse ebenso übernommen, wie die Betreuung durch eine Hebamme.

Wird eine Frau nun während der bis zu acht Monate andauernden Wartezeit nach Abschluss einer privaten Krankenversicherung schwanger, hat sie keinen Anspruch auf Leistungen und damit keinen umfassenden Versicherungsschutz. Erst nach Ablauf der Wartezeit kann die Versicherte auf Leistungen zurückgreifen. So kann selbst zum Zeitpunkt der Geburt kein Versicherungsschutz gewährleistet sein.

Schwanger – was ist in der PKV zu beachten?

Ähnlich verhält es sich, wenn eine private Krankenversicherung bei bereits bestehender Schwangerschaft abgeschlossen werden soll. Jeder, der eine private Krankenversicherung abschließen will, muss eine Gesundheitsprüfung durchlaufen. Damit sollen mögliche Risiken, die für den Versicherer mit Kosten verbunden sein können, bewertet werden. Dies betrifft in der Regel Vorerkrankungen. Doch auch eine Schwangerschaft, so positiv das Ereignis auch ist, ist für die Versicherer mit höheren Kosten verbunden. Bereits die üblichen Vorsorgeuntersuchungen nach Mutterschaftsrichtlinien kosten Geld. Treten Komplikationen auf, steigen damit auch die Ausgaben für den Versicherer.

Will eine Frau also eine private Krankenversicherung während der Schwangerschaft abschließen, muss sie bedenken, dass während einer in der Regel 8-monatigen Wartezeit nach Versicherungsbeginn in der PKV kein Versicherungsschutz für Schwangerschaften besteht und sie in dieser Zeit für alle anfallenden Kosten allein aufkommen muss

Welche Vorsorgeleistungen zahlt die private Krankenversicherung in der Schwangerschaft?

Tritt die Schwangerschaft während einer bestehenden privaten Krankenversicherung ein, kann die Frau je nach Tarif auf zusätzliche Leistungen zählen. Dazu gehören beispielsweise

  • Erst- und Verlaufsuntersuchungen zur Vorsorge (Blutdruck- und Gewichtskontrolle, Urinuntersuchung, Abtasten)
  • Geburtsvorbereitungskurse
  • Laboruntersuchungen
  • drei Ultraschalluntersuchungen sowie eine 3D-Untersuchung aber auch
  • pränatale Diagnostik.

Für die Zeit des Mutterschutzes sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes gilt:

Als Arbeitnehmerin:

  • Arbeitgeber stockt das Entgelt auf, bis zu einer Höhe des Nettodurchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen vor Beginn der Mutterschutzfrist minus 13 Euro pro Arbeitstag,
  • Einmalig 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung (nach Beantragung),
  • PKV zahlt Mutterschaftsgeld maximal in Höhe des versicherten Krankentagegeldes (Anrechung von Entgeltersatzleistungen wie z.B. Elterngeld oder Mutterschaftsgeld beachten).

Als Selbstständige:

  • Krankentagegeld privat (mit-)versichert: PKV zahlt Mutterschaftsgeld in Höhe des versicherten Krankentagegelds (Anrechung von Entgeltersatzleistungen wie z. B. Elterngeld)
  • Krankentagegeld nicht privat (mit-)versichert: Keine Leistung.

Was kostet eine Schwangerschaft in der privaten Krankenversicherung?

Üblicherweise sind die Regeluntersuchungen durch die Leistungen der Krankenversicherung abgedeckt. Das heißt, alle Vorsorgeleistungen werden direkt erstattet. Auch die Kosten für die Hebamme tragen sowohl die gesetzliche als auch die private Krankenversicherung. Es gibt darüber hinaus Zusatzleistungen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung von den werdenden Eltern selbst gezahlt werden müssten. Das sind beispielsweise die Messung der Nackenfalte (Trisomie-Risiko: 150 bis 200 Euro) sowie bislang auch der Test auf das Down-Syndrom (Trisomie 21: rund 500 Euro). Hier ist aktuell noch offen, ob die Kosten für derartige Tests künftig von den Krankenkassen gedeckt werden sollen. Hinzu kommen Kosten für zusätzliche Ultraschalluntersuchungen (jeweils 35 bis 50 Euro) oder Bluttests (etwa 20 Euro).

Da die meisten privaten Krankenversicherer nach dem Einreichen der Rechnungen schnell den Betrag begleichen, muss eine Versicherte normalerweise nicht in Vorleistung gehen. Allerdings gilt das nicht für jede Arztrechnung. Für die Geburt des Kindes selbst kann eine Abtretungserklärung unterschrieben werden und das Krankenhaus rechnet direkt mit der privaten Krankenversicherung ab.

Übernimmt die private Krankenversicherung die Kosten im Falle einer künstlichen Befruchtung?

Nicht allen Paaren ist es vergönnt, auf natürlichem Wege ein Kind zu bekommen. Hat die Frau eventuell bereits eine Fehlgeburt erlitten und möchte danach in die private Krankenversicherung wechseln, muss sie mit Risikozuschlägen rechnen.

Wird darüber hinaus eine künstliche Befruchtung notwendig, etwa eine Insemination (die Übertragung der Samen), eine In-vitro-Fertilisation (Ei und Samen werden in der Petrischale zusammengebracht) oder eine ICSI (Intrazytoplasmatische Spermieninjektion, bei der der Samen mithilfe einer Spritze in die Eizelle injiziert wird), übernimmt die private Krankenversicherung die Kosten. Dabei ist es nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Aktenzeichen V 12 U 107/17) nicht mehr wichtig, ob das Paar verheiratet ist – im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Welche finanziellen Ansprüche haben privatversicherte Frauen im Mutterschutz?

Der gesetzliche Mutterschutz, das Mutterschutzgesetz, hat die Aufgabe, die im Arbeitsverhältnis stehende Frau und das werdende Kind vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschaden am Arbeitsplatz zu schützen. Aber auch finanzielle Einbusen und der Schutz vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Entbindung sind Gegenstand dieses Gesetzes.

Mutterschaftsgeld:

Die privat krankenversicherte Mutter erhält deshalb ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von 210 Euro. Beantragung beim: Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).

Dieses kann auch online, unter www.mutterschaftsgeld.de erfolgen. Daneben wird für die Dauer des Beschäftigungsverbots (6 Wochen vor und 8-12 Wochen nach der Entbindung) als Arbeitgeberzuschuss das Nettoarbeitsentgelt – verringert um 13 Euro kalendertäglich – weitergezahlt.

Beispielrechnung:

50 Euro Nettoentgelt – 13 Euro = 37 Euro Arbeitgeberzuschussbetrag.

Krankentagegeld:

Seit dem 11.04.2017 bekommen selbstständige Frauen während der Mutterschutzfristen Krankentagegeld.

Dadurch haben selbstständige Frauen, die eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben, während der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes. Das gezahlte Krankentagegeld wird dabei auf das Elterngeld angerechnet.

Der PKV-Verband erweiterte diese Neuregelung auch für PKV-versicherte Arbeitnehmerinnen (sowie für Zusatzversicherte) mit einem Krankentagegeld.

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In der Summe aus 210 Euro Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschussbetrag und dem privat versicherten Krankentagegeld werden diese PKV-versicherten Frauen während der Mutterschutzfristen über ihr gewohntes Nettoentgelt verfügen können – vorausgesetzt, das Krankentagegeld wurde in ausreichender Höhe versichert.

Jörg Werner

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Achtung: auf das Krankentagegeld werden Entgeltersatzleistungen angerechnet, wie beispielsweise das Elterngeld.

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