Die EU-Rentenversicherung (Er­werbs­Un­fähig­keits­Ren­ten­Ver­si­che­rung) sichert die Erwerbsfähigkeit ab, stellt also nur auf die grundsätzliche Fähigkeit, selbst für den Erwerb zu sorgen, ab. Der erreichte Lebensstandard, auch im Sinne einer sozialen Stellung, ist dabei irrelevant.

Die Erwerbsunfähigkeit ist nicht, wie die Erwerbsminderung, die im SGB XI Rentenversicherung als Leistung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) geregelt ist, allgemein definiert, sondern jeweils im tatsächlichen Vertrag ggf. auch sehr unterschiedlich.

Fast jeder fünfte Mensch, wird während seines Berufslebens durch Krankheit oder Unfall berufs- oder erwerbsunfähig. Deshalb macht eine gute Erwerbsunfähigkeitsversicherung immer Sinn.

Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit: Die häufigsten Ursachen

  • Psychische Erkrankungen
  • Erkrankungen der Wirbelsäule, Skelett- und des Bewegungsapparates
  • Krebserkrankungen
  • Herz-, Kreislauf- und Gefäßkrankheiten inkl. Schlaganfall
  • Unfälle
  • sonstige Krankheiten

Mit Feststellung der Erwerbsunfähigkeit endet die Leistungspflicht der Krankentagegeldversicherung (KTG) der privaten Krankenversicherung (PKV). Das Krankentagegeld wird dann i.d.R . noch für weitere drei Monate gezahlt.

In der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) wird das Krankengeld (KG) beendet, wenn eine Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung (DRV) anerkannt wird oder wenn die 78 Wochen innerhalb von drei Jahren Arbeitsunfähigkeit wegen der gleichen Krankheit erfüllt sind (Aussteuerung).

Erwerbsunfähigkeit versus Erwerbsminderung

  • Halbe Erwerbsminderung Die Voraussetzung für die Rente wegen halber Erwerbsminderung ist erfüllt, wenn man wegen den Folgen einer Krankheit oder durch eine Behinderung (SGB IX – GdS – Grad der Schädigung) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit nicht mehr sechs Stunden – aber mehr als drei Stunden – täglich arbeiten kann.
  • Volle Erwerbsminderung Die Voraussetzung für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist erfüllt, wenn man wegen den Folgen einer Krankheit oder durch eine Behinderung (SGB IX – GdS – Grad der Schädigung) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten kann.
  • Erwerbsunfähigkeit Arbeitnehmer oder Selbstständige gelten dann als erwerbsunfähig, wenn sie aufgrund einer geistigen oder körperlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr oder nur sehr stark eingeschränkt am Berufsleben teilnehmen können. Abgestellt wird dabei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. In den AVB solcher Verträge werden oft zwei oder drei Stunden, die man maximal noch erwerbsfähig sein kann, als Leistungsvoraussetzung genannt. Die Erwerbsunfähigkeits-Rentenversicherung leistet also in dem Fall, in dem „nichts mehr geht“, also jegliche Form einer Berufstätigkeit unmöglich ist.

Übergangsproblematik GKV

Es kann sehr wohl sein, dass die GKV aussteuert, weil die 78 Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb von drei Jahren erreicht sind, die Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI – Rentenversicherung nicht erfüllt ist. Dann wird man, wenn man nicht privat vorgesorgt hat, zum Sozialfall.

Übergangsproblematik PKV

Auch bei der Privaten Krankenversicherung (PKV) kann es zu einer Übergangsproblematik kommen. Die PKV kennt in den Bedingungen der Krankentagegeldversicherung (MB/KT) das Ende wegen Feststellung der Berufsunfähigkeit. Sie lehnt sich dabei an die alte sozialversicherungsrechtliche Definition der Berufsunfähigkeit in der bis Ende 2000 geltenden Fassung des damaligen SGB VI an.

Bei der Feststellung einer Erwerbsunfähigkeit werden andere Maßstäbe angesetzt. Es ist also sehr wahrscheinlich, dass die PKV Sie für berufsunfähig erklärt, sie aber für den Arbeitsmarkt sehr wohl noch zur Verfügung stehen.

Es ist nicht relevant, ob es tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, sondern die Fiktion des „könnte“ reicht hier aus.

Die Besonderheit der KTG-Bedingungen

Die KTG-Bedingungen der PKV-Versicherer sehen oft vor, dass der Bezug, oder auch die Antragstellung, einer BU-, EU- oder EMR (Erwerbsminderungsrente)-Rente, der Feststellung der Berufsunfähigkeit gleichgestellt ist. Daraus ergibt sich dann sogar eine Rückzahlungsverpflichtung des bezogenen Krankentagegeldes an den Versicherer, wenn das KTG höher war, als die Rentenleistung.

Wichtige Kriterien für die Auswahl einer Erwerbsunfähigkeits-Rentenversicherung

  • Definition der Erwerbsunfähigkeit in Stunden pro Tag
  • Ggf. Verzicht auf willkürliche Verweisung auf einfachste Tätigkeiten (Pförtner/Wärter)
  • 50% Regelung
  • rückwirkende Leistung
  • Berufsgruppe ist verbindlich – auch bei beruflicher Änderung
  • Keine Anzeigepflicht berufliche Veränderung
  • Änderungen des Berufs sind nicht anzeigepflichtig
  • Verzicht auf Kündigung bei unverschuldeter vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung
  • Regelungen zum Verzug ins Ausland
  • weltweiter Versicherungsschutz
  • Nachversicherungsmöglichkeiten bei Heirat, Geburt/Adoption, Erwerb von Wohneigentum, beruflicher Karriere, etc.
  • Regelungen zum vorübergehendes Ausscheiden aus dem Beruf
  • Dynamik vor Leistungsbeginn
  • Dynamik im Leistungsfall (garantierte Rentensteigerung)
  • Leistung bei grob fahrlässigen Verkehrsdelikten
  • Verzicht auf Meldefrist
  • Verzicht auf zeitlich befristete Anerkenntnis
  • § 163 VVG (garantierter Bruttobeitrag) – Verzicht auf Anwendung
  • keine Anzeigepflicht bei Aufnahme von Hobbies

Brutto- und Nettobeitrag

In der Regel gibt es einen Brutto- und einen Nettobeitrag. Der Bruttobeitrag ist der kalkulierte Beitrag und wenn der Versicherer auf die Anwendung des § 163 VVG verzichtet, auch ein garantierter Beitrag. Die Ausnahme wäre, wenn dem Versicherer Insolvenz bzw. Zahlungs- und damit Leistungsunfähigkeit drohen würde. Dann kann die Versicherungsaufsicht über den weg des § 314 VAG den Versicherer sanieren.

Der Unterschied zwischen dem Nettobeitrag (Zahlbeitrag) und dem Bruttobeitrag ergibt sich aus Überschüssen, die sich sowohl durch einen guten Schadenverlauf, als auch aus Anlageergebnissen ergeben können.

Sinken diese Überschüsse, so senkt sich die Überschussbeteiligung und der Nettobeitrag steigt und nähert sich dem Bruttobeitrag an. Das ist aber keine Beitragsanpassung.

Sie sollten nicht nur den Zahlbeitrag (Nettobeitrag) vergleichen, sondern auch den Bruttobeitrag im Auge behalten, wenn Sie sich einen Vergleich erstellen lassen.

Im Notfall, wenn alle geplanten Überschüsse die zur Senkung des Bruttobeitrages im Vorfeld abgezogen wurden ausfallen, dann ist der Bruttobeitrag auch der Zahlbeitrag .

Erreichbarkeit und Bezahlbarkeit

Neben der Frage, welche Qualität eine Berufsunfähigkeits-Rentenversicherung haben sollte, ist die Frage der Bezahlbarkeit und Erreichbarkeit, sprich bekomme ich eine entsprechende Police, zu prüfen.

Klären sie vor einen Beratung, wie hoch der Beitrag ausfallen wird und ob Sie den Beitrag finanzieren können.

Prüfen Sie vor allem die Beitragsdifferenz zur Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). In vielen fällen, vor allem den Berufsgruppen mit überwiegend kaufmännischer Tätigkeit, ist die Prämie für eine Berufsunfähigkeits-Rentenversicherung oft kaum teurer, als für die Erwerbsunfähigkeits-Rentenversicherung.

Danach ist die Erreichbarkeit zu klären, also die Frage, ob ein Abschluss aufgrund von Hobbies und dem Gesundheitszustand (Vorerkrankungen) zu normalen Konditionen möglich ist.

Ggf. muss man von der Versicherung der Erwerbsfähigkeit abrücken und andere Alternativen prüfen:

  • Funktionsrente
  • Grundfähigkeitsversicherung
  • Sonderformen, wie die Dread Disease oder die Unfallversicherung auf Schadenersatzbasis.

Risiko- und Leistungsdauer

Die Risikodauer ist die Zeitspanne, in der der Versicherungsfall eintreten muss, damit die Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt wird.

Die Leistungsdauer bezeichnet die Zeitspanne, in der die Leistung maximal erbracht wird.

Risiko- und Leistungsdauer sollte idealerweise – wenn wir von bestimmten Ausnahmen absehen – dem Endalter 67 entsprechen bzw. dem voraussichtlichen Beginn der Altersversorgung.

Steuerliche Behandlung

Die Versicherungsleistung ist eine Zeitrente und wird analog der Zeitrente besteuert.

Abgekürzte Leibrenten, also mit einer vertraglich vereinbarten Höchstlaufzeit, und wiederkehrende Bezüge, die für eine festgelegte Dauer, also als Zeitrente, gezahlt werden, sind gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu versteuern.

Warum eine EU-Rentenversicherung nicht leistet

Auch hier ist davon auszugehen, dass die meisten Leistungsanträge die abgelehnt werden, aus folgenden Gründen abgelehnt werden.

  • der EU-Grad gemäß Definition ist nicht erfüllt
  • es ist noch eine sinnvolle Erwerbstätigkeit möglich
  • Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, es wurden also die Gesundheitsfragen falsch, wahrheitswidrig oder unvollständig beantwortet.

Außerdem zu beachten

Bitte geben Sie die von Ihnen ausgeübten Sportarten vollständig an. Auch Gesundheitsfragen sollten vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt werden.
Was wesentlich oder relevant ist, entscheidet der Versicherer und nicht der Versicherungsvermittler oder Sie als Antragsteller.

Lassen sie sich erst von Ihrem Versicherungsvertreter, Ihrem Versicherungsmakler oder einem unabhängigen Versicherungsberater bzw. Ihrem Ansprechpartner des Versicherers im angestellten Außendienst zur Erwerbsunfähigkeitsversicherung beraten.

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