Die 3 Tarifwelten der PKV

In der privaten Krankenversicherung gibt es durch politische Entwicklungen und Entscheidungen zwischenzeitlich drei unterschiedliche Tarifwelten. Wir klären auf, was Alte Welt, Neue Welt und Unisex bedeutet. Und was sich geändert hat.

Tarife der PKV, die bis zum 31.12.2008 abschließbar waren, gehören zur sogenannten Alten Tarifwelt

Sie wurden geschlechtsabhängig kalkuliert, das heißt, die Beiträge für Frauen und Männer sind unterschiedlich. Die Alterungsrückstellung (AR) ist bei einer Kündigung nicht übertragbar auf einen anderen Krankenversicherer. Der vom Gesetzgeber eingeführte Sozialtarif als Seniorenlösung ist der Standardtarif (STN). Er soll durch eine Beitragslimitierung vor finanzieller Überlastung im Alter schützen. Bei Ehepartnern zusammen maximal 150% des GKV Höchstsatzes.

Durch eine Gesundheitsreform wurden die privaten Krankenversicherer unter anderem verpflichtet, ab dem 01.01.2009 ihre Tarife mit übertragbaren Alterungsrückstellungen zu kalkulieren. Bei einem Wechsel des PKV-Anbieters (Versicherers), sollten Teile dieser so genannten Übertragungswerte vom Kunden zu seinem neuen (privaten) Krankenversicherer mitgenommen werden können.

Das war der Beginn der sogenannten „Neuen“ Tarifwelt. Auch hier sind die Beiträge für Frauen und Männer unterschiedlich kalkuliert. Mit in Kraft treten der Gesundheitsreform wurde der Standardtarif (STN) durch den neuen Basistarif (BT) als Seniorenlösung ersetzt.

Bisex-Tarife

Da die Tarife der „Alten“ und der „Neuen“ Welt unterschiedliche Beiträge für Frauen und Männer vorsehen, nennt man sie auch Bisex-Tarife.

Um eine EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, werden seit dem 21.12.2012 in der privaten Krankenversicherung die Beiträge nur noch geschlechtsunabhängig kalkuliert. Man spricht in diesem Zusammenhang von der Unisex-Tarifwelt.

Die Beiträge für Frauen und Männer sind identisch und bei einem Wechsel des Anbieters wird auch hier ein Teil der Alterungsrückstellung auf einen neuen Versicherer übertragen. Den Basistarif als Seniorenlösung gibt es auch in einer Unisex-Version.

Vor- und Nachteile beim Wechsel der Tarifwelten

Kunden, die bereits vor dem 31.12.2008 bei ihrem aktuellen PKV-Anbieter versichert waren, können innerhalb der Alten Tarifwelt, in die Tarife der Neuen Welt und auch in die Unisex-Tarifwelt wechseln.

Nach heutiger Rechtsauffassung ist aber der Wechsel in die Unisex-Tarife mit dem Nachteil verbunden, dass dadurch das Anrecht auf Umstellung in den Standardtarif (STN) verloren geht. Der Grund ist eine Einschränkung des Tarifwechselrechts nach § 204 VVG. Danach ist ein Wechsel in die Unisextarife jederzeit möglich, aber eine anschließende Rückkehr in die Bisextarife ausgeschlossen.

Merke: Upgrade geht immer, Downgrade geht nimmer.

Den Standardtarif gibt es nicht als Unisexlösung

Kunden, die ihren Vertrag nach dem 01.01.2009 bei ihrem aktuellen Versicherer abgeschlossen haben (es gilt das Datum des Versicherungsbeginns der in der Police steht) und in der Neuen Tarifwelt versichert sind, können in Tarife der Neuen Welt wechseln oder auch in Unisextarife. Auch für sie gilt, dass eine spätere Rückkehr in Bisextarife (Downgrade) ausgeschlossen ist.

Der Basistarif steht sowohl als Bisexlösung, als auch in Unisex bereit.

Kunden, die nach dem 21.12.2012 ihre Krankenversicherung bei ihrem aktuellen Anbieter abgeschlossen haben, können nur innerhalb der Unisex-Tarife wechseln. Die Seniorenlösung ist auch hier der Basistarif in einer Unisexkalkulation.

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Handlungsempfehlungen zu den 3 Tarifwelten

Kunden der Alten Tarifwelt sollten möglichst innerhalb der Bisextarife bleiben. Nur so bleibt nach heutiger Rechtsauffassung das Recht auf Umstellung in den Standardtarif (STN) erhalten. Grundsätzlich spricht nichts gegen einen Wechsel in die Tarife der Neuen Welt, obwohl hier Übertragungswerte gebildet werden, die einem Kunden, der in der Alten Welt gekauft hat, nicht wirklich nutzen werden. Er wird ja als Kunde in seiner alten Tarifwelt bei seinem jetzigen Versicherer bleiben wollen – und baut so unnötigerweise übertragbare Alterungsrückstellungen auf, die er nicht nutzen möchte.

Erklärung:

Übertragungswerte sind zweckgebunden. Sie werden speziell dazu gebildet, dass bei einem Anbieterwechsel ein Teil der angesparten Alterungsrückstellung zu einem neuen Anbieter mitgenommen werden kann.

Police kündigen, um den Anbieter zu wechseln, ist meist die schlechteste Option. Alle Alterungsrückstellungen verbleiben beim bisherigen Krankenversicherer, da in der Alten Tarifwelt keine Übertragungswerte gebildet werden. Bei einem neuen Anbieter muss eine neue Gesundheitsprüfung gemacht werden. Das kann zu Risikozuschlägen führen oder auch zum Ausschluss von wichtigen Gesundheitsleistungen. Außerdem beginnen die Verjährungsfristen von neuem. Auch das Eintrittsalter und damit einhergehend ist meist der Beitrag höher. Wenn nicht, dann sollten sie den Tarifinhalt genau prüfen.

Kunden der Neuen Tarifwelt können sich in der UNISEX-Welt ihres Versicherers umsehen. Einerseits wurden zahlreiche Tarife in Bezug auf die Versicherungsbedingungen stark verbessert und Empfehlungen des PKV-Verbands hinsichtlich der Einhaltung von Mindeststandards umgesetzt. Dies betrifft überwiegend die inhaltlich einfachen Einsteiger- oder Grundschutztarife. Andererseits kann es vor allem für Frauen interessant sein, um Leistungs- und Beitragsvorteile zu realisieren. Bei den Unisex-Tarifen handelt es sich um eine Mischkalkulation aus den längeren Lebenserwartungen der Frauen und den kürzeren Lebenserwartungen der Männer. Gerade für Frauen können sich daraus Vorteile ableiten.

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Für Kunden der Unisex-Tarifwelt sollte zu diesem Zeitpunkt kein Handlungsbedarf bestehen.

Kunden der Neuen Tarifwelt oder der UNISEX-Tarifwelt verlieren bei einer Kündigung nicht alle Alterungsrückstellungen. Ein Teil wird auf den neuen Krankenversicherer übertragen.

Grundsätzlich gilt:

Tarifwechselrecht setzt ein spezielles Wissen voraus. Daher sollten betroffene PKV-Kunden nach einem Experten suchen, der sich mit dieser Thematik auskennt. Zu finden sind sie bei den Versicherungsmaklern und den Versicherungsberatern.

Wer kann wie helfen:

  • Der Versicherungsvertreter wird sich in der Regel in der Tariflandschaft seines Hauses auskennen und kann dazu auch beraten. Er ist weisungsgebunden und handelt daher immer im Auftrag des Versicherers.
  • Der Versicherungsmakler steht laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Lager des Versicherungskunden. Für seine Empfehlungen haftet er. Seine Beratungsleistung ist mit der ursprünglichen, beim damaligen Abschluss erhaltenen, Bestandscourtage bereits abgegolten. Voraussetzung ist, dass er den Vertrag des betroffenen Kunden ursprünglich vermittelt hat und/oder heute mittels Maklermandat aktiv betreut.
  • Der Versicherungsberater ist als Rechtsdienstleister ebenfalls Interessenvertreter des Versicherungskunden. Im Gegensatz zum Versicherungsmakler, wird er direkt vom Kunden beauftragt und entlohnt.

Was gewinne ich, was verliere ich, wenn ich zwischen den Tarifwelten wechsle:

Vor allem für Frauen könnte ein Wechsel in die Unisex-Tarifwelt interessant sein. Allerdings kann das für Kunden der Alten Tarifwelt mit einem erheblichen wirtschaftlichen Nachteil verbunden sein, da durch einen derartigen Wechsel das Anrecht auf Umstellung in den Standardtarif (STN) nach heutiger gängiger Einschätzung verloren geht.

Auch ein Wechsel in die „Neue“ Tarifwelt kann interessant sein, wenn die Alternativen der „Alten“ Welt inzwischen sehr beitragsintensiv und vielleicht teuer erscheinen. Obwohl in diesen Tarifen Übertragungswerte gebildet werden, sind Beitragsvorteile möglich.

Gut zu wissen:

Lassen Sie sich immer mehrere, wenn möglich alle, sinnvollen Alternativen zeigen. Nur wenn die tariflichen Möglichkeiten in ihrer gesamten Breite vorliegen, können Sie auf Basis aller Fakten und in Kenntnis der jeweiligen Unterschiede eine fundierte und für Sie vorteilhafte Entscheidung treffen. Ziel des Tarifwechsels sollte immer sein, den Versicherungsschutz – soweit wie möglich – zu erhalten und trotzdem den Beitrag zu senken.

Das Tarifwechselrecht ist kein einmaliges Recht, sondern ein grundsätzliches jedereit anwendbares. Lassen Sie sich von einem vermeintlich lukrativen zu niedrig erscheinenden Beitrag von „sogenannten Beitragsoptimierern“ nicht blenden. Ein zu niedriger Beitrag wird sich schnell als Bumerang erweisen. Daher ist besonders beim Tarifwechseln nach § 204 VVG fachkundige, Rechte erhaltende Beratung mit Weitsicht, sinnvoll. Denn am Ende geht es immer um Ihre Gesundheitsfinanzierung.

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