Versicherungspflichtgrenze für die PKV

Die Versicherungspflichtgrenze – auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt – beschreibt eine Einkommensgrenze, deren Überschreiten es einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin erlaubt von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung zu wechseln. Wo diese Grenze liegt und welche Voraussetzungen dafür zu erfüllen sind, erfahren Sie im Folgenden.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Versicherungspflichtgrenzen der Sozialversicherung werden jährlich neu festgelegt. 2022 liegt die JAEG bei 64.350 Euro Jahreseinkommen, was einem Bruttomonatsgehalt von 5.362,50 Euro entspricht.
  • Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt muss diese in der Regel für 12 Monate übersteigen, damit die Versicherungspflicht entfällt und gesetzlich Versicherte zu Privatversicherten werden können.
  • Unterschreiten Privatversicherte die Versicherungspflichtgrenze, greift die Versicherungspflicht wieder.

Was ist die Versicherungspflichtgrenze in der PKV und warum gibt es sie?

Die sogenannte Versicherungspflichtgrenze ist auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bekannt und fungiert als Rechengröße in der Krankenversicherung: Sie beschreibt die Einkommensgrenze, bis zu der Arbeitnehmer grundsätzlich pflichtversichert sind – und zwar sowohl in der gesetzlichen Kranken- als auch in der Pflegeversicherung. Bezieht ein abhängig Beschäftigter oder eine abhängig Beschäftigte ein höheres regelmäßiges Jahreseinkommen, sind sie versicherungsfrei.

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Was heißt versicherungsfrei?

Dieser Begriff versicherungsfrei ist etwas verwirrend, da in Deutschland ja eine Krankenversicherungspflicht besteht. Versicherungsfreie Arbeitnehmer können jedoch wählen, ob sie freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse werden oder in das System der Privaten Krankenversicherung (PKV) wechseln wollen. Dafür sprechen durchaus einige Argumente, wie beispielsweise die wahlweise umfangreicheren Leistungen oder auch Beitragsvorteile in jungen Jahren.

Ob die angestellten Versicherten mit ihrem Monatseinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, wird zunächst bei Beginn des Arbeitsverhältnisses festgestellt, aber auch bei jeder Einkommensveränderung überprüft:

  • Sollte schon bei Aufnahme der Tätigkeit festgestellt werden, dass der oder die Beschäftigte ein Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze bezieht, greift die Versicherungspflicht nicht: Der oder die Betroffene kann frei zwischen PKV und GKV wählen.
  • Ist der oder die Beschäftigte zunächst versicherungspflichtig, erhält aber im Laufe der Zeit eine Gehaltserhöhung und verdient dann über der JAEG, kann er in der Folge ebenfalls aus der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln – sofern dies im konkreten Fall sinnvoll ist.

Für wen ist die Versicherungspflichtgrenze relevant?

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze bzw. Versicherungspflichtgrenze hat nur für Angestellte Relevanz – Selbstständige, Freiberufler und Beamte sind davon nicht betroffen. Sie unterliegen nicht der Versicherungspflicht. Ihnen steht es frei, sich vollkommen unabhängig von ihrem Jahresarbeitsentgelt ein Versicherungssystem auszuwählen.

Wo liegt die Versicherungspflichtgrenze?

Zuständig für die Festlegung der Versicherungspflichtgrenze ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Hier wird die Entwicklung der Löhne und Gehälter überwacht, sodass sich die Ergebnisse direkt auf die Höhe der Versicherungspflichtgrenze auswirken kann.

Für das Jahr 2022 wurde am Vorjahreswert von 64.350 Euro brutto im Jahr festgehalten, was einem Bruttomonatsgehalt von 5.362,50 Euro entspricht.

Von dieser allgemeinen Versicherungspflichtgrenze ist die besondere zu unterscheiden.

Was ist der Unterschied zwischen allgemeiner und besonderer Versicherungspflichtgrenze?

Bereits seit 2003 gibt es die Differenzierung zwischen allgemeiner und besonderer Versicherungspflichtgrenze, die sich auf abhängig Beschäftigte bezieht, die am 31.12.2002 Mitglied einer privaten Krankenversicherung waren.

Der Grund: Zum Jahreswechsel 2002/2003 wurde die Versicherungspflicht- von der Beitragsbemessungsgrenze getrennt.

Während die Einkommensgrenze für die Versicherungspflicht deutlich gestiegen ist, wird zur Berechnung des Höchstbeitrages ein deutlich niedrigeres Jahresbruttoeinkommen herangezogen. Ohne diese Abkopplung wären viele abhängig Beschäftigte, die sich privat krankenversichert hatten, wieder Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung geworden.

Beitragsbemessungsgrenze oder JAEG: Was ist der Unterschied?

Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) und Beitragsbemessungsgrenze werden gerne verwechselt: Während die JAEG die Einkommensgrenze ist, bis zu der Arbeitnehmer versicherungspflichtig sind, beschreibt die Beitragsbemessungsgrenze das maximale Einkommen, das zur Beitragsberechnung in den gesetzlichen Versicherungen herangezogen wird.

In der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Beiträge der Versicherten also durch die Beitragsbemessungsgrenze nach oben begrenzt. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze bezieht sich auf das Jahreseinkommen, das von angestellten Versicherten erzielt werden muss, um sich privat versichern zu können.

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Wie hat sich die Jahresarbeitsentgeltgrenze entwickelt?

Ein Blick auf die Zahlen der letzten zehn Jahre spiegelt die Entwicklung des Lohn- und Gehaltsniveaus in Deutschland wider:

JahrAllgemeine VersicherungspflichtgrenzeBeitragsbemessungsgrenze
202264.350 Euro58.050 Euro
202164.350 Euro58.050 Euro
202062.550 Euro56.250 Euro
201960.750 Euro54.450 Euro
201859.400 Euro53.100 Euro
201757.600 Euro52.200 Euro
201656.250 Euro50.850 Euro
201554.900 Euro49.500 Euro
201453.550 Euro48.600 Euro

Was zählt zum Bruttojahresgehalt?

Diese Frage ist ausgesprochen wichtig, denn die Definition des maßgeblichen regelmäßigen jährlichen Arbeitsentgeltes ist durchaus komplex. Hier erhalten Sie ein Überblick dazu, welche Einkommensbestandteile relevant für das Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze sind:

Bruttogehalt

Hier zählt entweder das im Arbeitsvertrag fixierte Bruttojahresgehalt oder das Zwölffache des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes.

Zusätzliche Zahlungen

Beziehen Sie Weihnachtsgelt, ein weites Monatsgehalt oder ähnliche Zahlungen, können Sie diese dem regelmäßigen jährlichen Arbeitsentgelt hinzurechnen. Voraussetzung: Diese Zusatzzahlungen sind im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegt und werden wahrscheinlich einmal pro Jahr ausgezahlt.

Mehrere Arbeitsverhältnisse

Sollten Sie gleichzeitig mehreren Beschäftigungen nachgehen, rechnen Sie die dafür bezogenen Entgelte zusammen. Allerdings gelten hier einige Ausnahmen:

  • So können Sie beispielsweise Ihr Einkommen aus einem Minijob nicht in die Berechnung einbeziehen, da dieses nicht zur Jahresentgelt gezählt werden darf.
  • Sollten Sie neben Ihrer Hauptbeschäftigung mehrere Nebenbeschäftigungen haben, ist jedoch nur die Nebenbeschäftigung auszuklammern, die Sie zuerst aufgenommen haben.

Im Gegensatz zu diesen Einkommensbestandteilen sind folgende grundsätzlich bei der Prüfung der Einhaltung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht zu berücksichtigen:

  • Zuschläge, die Sie wegen Ihres Familienstandes erhalten
  • bezahlte Überstunden, wenn diese nicht regelmäßig pauschal abgegolten werden

Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin haben Sie also einiges zu bedenken, wenn Sie Ihre Versicherungspflicht beurteilen wollen.

Was ist der Unterschied zwischen der Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze?

Auch für jede der gesetzlichen Sozialversicherungen wird jährlich in Abhängigkeit von der Lohn- und Gehaltsentwicklung die Beitragsbemessungsgrenze festgelegt. Bis zu diesem Wert werden die Entgelte zur Berechnung der Beiträge herangezogen. Sollte Ihr Einkommen diese Grenze übersteigen, bleibt es trotzdem beim ermittelten Höchstbeitrag.

Die aktuellen Grenzwerte für die Beitragsberechnung (2022):

  • gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung – 58.050 Euro pro Jahr – 4.837,50 Euro pro Monat
  • gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung – 84.600 Euro pro Jahr – 7.050 Euro pro Monat für den Rechtskreis West
  • 81.000 Euro pro Jahr – 6.750 Euro pro Monat für den Rechtskreis Ost

Die Unterschiede zwischen den beiden Rechtskreisen reduzieren sich entsprechend der Einkommensentwicklung langsam, aber stetig.

Wie lange muss man über der Versicherungspflichtgrenze liegen, um von der Versicherungspflicht befreit zu sein?

Verdienen Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin zunächst unterhalb der Versicherungspflichtgrenze, das jedoch im Zuge einer Gehaltserhöhung relevant steigt, eröffnet sich Ihnen der Weg in die private Krankenversicherung – mit einer zeitlichen Verzögerung: Übersteigt Ihr regelmäßiges jährliches Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze im Laufe des Jahres, sind Sie erst zum Jahresablauf nicht mehr versicherungspflichtig. Voraussetzung ist, dass Ihr Einkommen mit großer Wahrscheinlichkeit für die nächsten zwölf Monate die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. In diesem Fall erhalten Sie eine entsprechende Information von Ihrer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht, sodass Sie den Wechsel in die private Krankenversicherung zum nächsten Jahr in Angriff nehmen können.

Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

  • Der Wechsel in die private Krankenversicherung muss innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Informationsschreibens Ihrer Krankenkasse erfolgen.
  • Sie können vorerst auch freiwillig gesetzlich versichert bleiben, um später zu wechseln.
  • Die Kündigungsfrist für Ihre gesetzliche Krankenversicherung beträgt dann jedoch zwei Monate.

Eventuell steigende Versicherungspflichtgrenze beachten!

Ob die Versicherungspflicht zum Jahreswechsel tatsächlich entfällt, hängt jedoch auch davon ab, ob zu diesem Termin die Versicherungspflichtgrenze wieder angehoben wird. Auf diese Anpassung wurde bislang nur in Ausnahmefällen verzichtet, wie beispielsweise im Zuge der Finanzkrise oder als Folge der Corona-Pandemie.

Was passiert, wenn man unter die Versicherungspflichtgrenze fällt?

Natürlich gibt es auch die umgekehrten Fälle: Verändert sich Ihr Einkommen als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin nach unten, sodass es die Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder unterschreitet, werden Sie wieder versicherungspflichtig. Das Besondere: Die Pflicht zur gesetzlichen Versicherung tritt sofort ein. Von dieser Regelung ausgenommen sind vorübergehende Einkommenseinbußen, wie sie beispielsweise im Zuge einer längeren Arbeitsunfähigkeit und anschließenden Reha-Maßnahme auftreten. Gelingt der Weg zurück in die Berufstätigkeit, bleibt die Versicherungsfreiheit regelmäßig erhalten.

Befreiung von der Versicherungspflicht

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Haben Sie sich als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin für die PKV entschieden, können Sie sich bei Unterschreitung der Versicherungspflichtgrenze davon befreien lassen, wieder versicherungspflichtig zu werden. Allerdings sollten Sie diese Entscheidung gut überlegen, denn Sie lässt sich nicht widerrufen, solange Ihr sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis bestehen bleibt.
Eine weitere wichtige Überlegung betrifft das Alter: Wollen Sie beispielsweise als privat krankenversicherter Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin wieder zurück in die GKV, um das Risiko steigender Beiträge in der PKV zu umgehen, sollten Sie die Altersgrenze von 55 Jahren im Blick behalten. Denn ab 55 Jahren in die GKV zu wechseln ist nur noch in Ausnahmefällen möglich.

Gerd Güssler

Versicherungsexperte & Gründer KV-FUX

Wie groß ist der Kostenunterschied zwischen PKV und freiwilliger GKV?

Diese Frage lässt sich nicht in einem Satz beantworten: Die Beiträge in der privaten Krankenversicherung werden nämlich nicht nach dem Einkommen berechnet. Hier zählen verschiedene Faktoren, wie zum Beispiel

  • der gewählte Leistungsumfang – und den können Sie entsprechend der GKV gestalten, aber auch deutlich darüber hinaus ausweiten,
  • Ihr Alter – je jünger Sie sind, desto günstiger sind die Versicherungsbeiträge, da die Leistungswahrscheinlichkeit dann noch gering ist,
  • Ihr Gesundheitszustand – je weniger Vorerkrankungen Sie haben, desto besser können Sie sich privat krankenversichern.
gerd

Gehen wir von einer hochwertigen privaten Krankenversicherung mit einem optimalen Preis-Leistungsverhältnis und idealen Voraussetzungen aus, können Sie mit einem monatlichen Beitrag zwischen 450 und 550 Euro rechnen. Da Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin von Ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss von bis zu 50 Prozent des Höchstbeitrages zur GKV erhalten, halbiert sich Ihre Beitragsbelastung im besten Fall. Im Gegensatz dazu müssten Sie als freiwillig Versicherter oder Versicherte in der GKV mit einem Monatsbeitrag von rund 380 Euro rechnen – nach Abzug des Arbeitgeberanteils.

Gerd Güssler

Versicherungsexperte & Gründer KV-FUX

Was sollte man bei der Wahl der PKV beachten?

Haben Sie die Möglichkeit, als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin in die PKV zu wechseln, weil Ihr Einkommen die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, stehen Ihnen höherwertige medizinischen Leistungen offen als in der gesetzlichen Krankenversicherung. Doch PKV ist nicht gleich PKV. Weshalb sie grundlegende Punkte bei der Wahl Ihrer privaten Krankenversicherung bedenken sollten.

Altersrückstellungen & Rechnungszins

Die private Krankenversicherung bildet Altersrückstellungen zur Absicherung im Alter. Diese sollen die altersbedingten Beitragserhöhungen abfedern.

Je länger Sie also privat versichert sind, desto größer kann diese Entlastung ausfallen. Je jünger Sie sind, desto sinnvoller ist also der Wechsel.

Schauen Sie sich dabei genau an, in welcher Höhe die PKV Rückstellungen bildet und mit welchem Rechnungszins die Beiträge berechnet werden, damit sie möglichst stabile Beiträge im Alter erwarten können.

Gesundheitszustand

Während die GKV versicherungspflichtige Mitglieder aufnehmen muss, kann die PKV auf der Grundlage der Gesundheitsprüfung frei entscheiden: Haben Sie bereits zu viele Vorerkrankungen, die Leistungen wahrscheinlich machen, können die Versicherer entweder einen Risikozuschlag erheben – oder ganz ablehnen.

Je gesünder Sie sind, desto größer der Effekt, den Sie mit einem Wechsel in die PKV erreichen können.

Werden Sie von einer PKV wegen Vorerkrankungen abgelehnt, muss das aber nicht heißen, dass Sie eine andere auch ablehnt. Vergleichen Sie hier die Angebote und lassen sie sich am besten kostenlos und unverbindlich von uns beraten.

Familienplanung

Sobald Sie planen, irgendwann eine Familie zu gründen, sollten Sie bedenken, dass die PKV für jede versicherte Person einen eigenen Vertrag vorsieht – eine kostenlose Familienversicherung wie in den gesetzlichen Krankenkassen gibt es hier nicht. Dies kann sich aber bis zu zwei Kinder finanziell weiterhin lohnen.

Außerdem sind auch während einer Elternzeit die Beiträge von Privatversicherten weiter zu bestreiten, allerdings entfällt dann der Arbeitgeberzuschuss.

Einige private Krankenversicherer bieten jedoch eine Beitragsbefreiung für die Elternzeit an oder setzen den Beitrag für das Krankentagegeld aus. Vergleichen Sie auch hier.

Service

Kommen Sie nach gründlicher Abwägung zu dem Schluss, dass der Wechsel in die PKV für Sie sinnvoll ist, dann sollten Sie genau recherchieren, welche Gesellschaft und welcher Tarif in Frage kommen. Neben der Beitragshöhe sollten Sie dabei unbedingt den Leistungsumfang, aber auch die Kundenbewertungen in Bezug auf

  • Kundenservice,
  • Leistungsfreude und
  • Beitragsanpassungen

mit in Ihre Abwägungen einbeziehen.

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