Dienstunfähigkeit

Ein Beamter auf Lebenszeit (BaL) ist dienstunfähig, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Die Dienstunfähigkeit ist definiert in § 44 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz und § 26 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz.

Beamtenstatusgesetz

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine
geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Kann ein Beamter berufsunfähig werden?

Erst einmal gibt es keine generelle Definition, was Berufsunfähigkeit ist. Es stellt sich die Frage, wie das im jeweiligen Vertrag geregelt wird. Das VVG sagt im § 172 VVG:

172 VVG

(1) Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.

(3) Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

Von dieser Definition darf der Versicherer aber in seinen Allgemeiner Versicherungsbedingungen (AVB) auch zum Nachteil des Kunden abweichen.

Ein Beamter wird in der Regel dienstunfähig (DU) und nun muss der Versicherer – wenn keine DU-Klausel vereinbart ist – prüfen, ob der vorliegende Sachverhalt nach seinen Allgemeiner Versicherungsbedingungen (AVB) eine Berufsunfähigkeit auslöst.

Reicht eine Berufsunfähigkeits-Rentenversicherung?

Ja, eigentlich ist das grundsätzlich nicht verkehrt. Es gibt aber ganz konkrete Fälle, in denen eine Dienstunfähigkeit eingetreten ist, eine Berufsunfähigkeit im Sinne üblicher Allgemeiner Versicherungsbedingungen (AVB) aber noch nicht vorliegt.

Tipp:

Es ist sehr wichtig, dass die Berufsunfähigkeit mit einer DU-Klausel erweitert versichert wird, sofern die Möglichkeit dazu gegeben ist.

Dies gilt insbesondere für (BaW) und (BaP), die bei (DU) Dienstunfähigkeit entlassen werden können. Und genau dann ist es auch wichtig, eine „echte“ DU-Klausel zu haben, die auch die Entlassung abdeckt.

Wann lasse ich es wie es ist?

Sie haben eine Berufsunfähigkeits-Rentenversicherung? Ihr Gesundheitszustand hat sich verändert und Sie müssten Sachverhalte angeben, die zu einer Annahme mit Erschwerungen (Beitragszuschlag oder Leistungsausschluss) führen würde.

Dann ist es ggf. besser, eine Berufsunfähigkeit ohne DU Klausel zu haben, als eine bessere Police mit einer Erschwerung. Letztendlich kommt es aber auch hier immer auf den Einzelfall und eine persönliche Beratung an.

Absicherungsstruktur

Als (BaW) oder (BaP) schließen Sie zwei Policen ab, ggf. gibt es das Konstrukt auch in einem Vertrag.
1. eine Police mit langer Risikodauer und Leistungsdauer.
2. eine zweite Police mit kurzer Risikodauer – bis zur voraussichtlichen Ernennung Beamter auf Lebenszeit (BaL) – und langer Leistungsdauer.

Der zweite Vertrag entfällt damit, wenn Sie das Ziel Beamter auf Lebenszeit und damit die vollständige Versorgung erreichen!

Die Leistungsdauern meint die Dauer für die eine Rente gezahlt wird und sollte möglichst auf das Endalter 67 lauten. Das ist aber nicht bei allen Dienstbezeichnungen möglich ist und variiert bei den Anbietern teilweise deutlich. Ein Soldat wird z. B. in der Regel auf das 55. Lebensjahr begrenzt, was sich aus den besonderen Regelungen für die Altersversorgung der Soldaten geschuldet ist.

Die Risikodauer bezeichnet den Zeitraum indem Versicherungsschutz besteht und ist nie länger als die Leistungsdauer.

Anbieter

Es gibt nur wenige Anbieter, die eine DU-Klausel anbieten: Die Bayerische (BBV), Condor, DBV (AXA), Debeka, ERGO, Signal, uniVersa, u.a.

Lassen Sie sich im Idealfall von Ihrem Versicherungsvertreter, Ihrem Versicherungsmakler oder einem unabhängigen Versicherungsberater bzw. Ihrem Ansprechpartner des Versicherers im angestellten Außendienst vor dem Abschluss individuell beraten.

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